Private Krankenversicherung - Tarifwechselrecht nach § 178 f VVG
Oft ist der Abschluss einer privaten Krankenversicherung eine Entscheidung fürs Leben, umso wichtiger ist der Handlungsspielraum nach dem Vertragsabschluss und da trennt sich die Spreu vom Weizen. Wer sich privat versichert, kann seine "Marktmacht" oft nur im Moment der Entscheidung aus der Vielfalt und Vielzahl der PKV-Angebote ausüben.
- Aber wie sieht die "Vertragsmacht" des einzelnen Kunden nach der Entscheidung für einen PKV-Versicherer aus ?
- Welche Gestaltungsrechte bleiben dem Kunden dann noch ?
Denn ist die Entscheidung einmal für den oder den PKV-Anbieter getroffen wird durch den Faktor Zeit der verbliebene Handlungsspielraum oft begrenzt, zum einen durch veränderte Gesundheitsverhältnisse oder durch hohen Kapitalverlust ( Alterungsrückstellungen ) beim Wechsel zu einer andern privaten Krankenversicherung.
Zwar haben alle Kunden nach 178 f VVG die gleichen Umstufungsrechte, hier wird dem Kunden die Möglichkeit eröffnet, einen Wechsel in einen anderen Tarif vorzunehmen, aber diese Regelung erweist sich oft nicht
vielversprechend, denn bei Umstufungen in andere zwar billigere Tarife können eventuell Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse gefordert werden, wenn z.B. der neue Tarif ein bestimmtes Leistungsmerkmal hat, welches der Alttarif“ nicht hat und dies einer Höherversicherung gleichkommt.
Oder hat ein PKV Anbieter ( Private Krankenversicherung ) keine Alternative, ist oft der Wechsel in den Standardtarif der einzige Ausweg, um Prämie zu sparen. Das gleiche Problem haben Versicherte, die bei Vertragsabschluss sog. Billigtarife wählen, denn oft begrenzt diese unterste Leistungskategorie die Wechselmöglichkeit in leistungsstärkere Tarife von sich aus, es sei denn der Versicherte bietet vernünftige und verbraucherfreundliche Optionsrechte an.
Voraussetzung für die Ausübung der sog. "Vertragsmacht" seitens des Kunden sind also folgende:
- sich für echte Alternativen entscheiden zu können
- über tatsächliche Gestaltungsrechte verfügen zu können
- über die Möglichkeiten und Chancen auch vom Versicherer informiert zu werden
Ein Tarifwechselrecht sollte unbedingt diese Voraussetzungen haben und der PKV-Versicherer sollte dem Kunden diese Möglichkeiten bieten können, aber gerade da ergeben sich qualitative Unterschiede bei den versicherten, welches bei der Auswahl für die richtige“ private Krankenversicherung berücksichtigt werden sollte.
Abschließend bleibt festzustellen, dass dieses Verbraucherrecht nur von wenigen PKV-Unternehmen in der Form in Deutschland praktiziert wird! Drum prüfe, wer sich ewig bindet!
Autor: insurance1 agency | 01.07.2006 | 1 Kommentare | Rubrik: Krankenversicherung, Private Krankenversicherung

