Berufsunfähigkeitsversicherung - Gesundheitsfragen - Auch Bagatellerkrankungen angeben - Teil 5

Fragen zum Gesundheitszustand

Gerade die Fragen zum Gesundheitszustand der Kunden müssen wahrheitsgemäß ausgefüllt werden. Ersieht der Versicherer nämlich ein besonders schwerwiegendes Risiko aus diesen Angaben, so nimmt er den Vertrag gegebenenfalls gar nicht an. Häufig werden Anträge auch nur mit teils deftigen Zuschlägen oder gravierenden Ausschlüssen angenommen. Bei Künstlern wird gerne das Nachlassen der künstlerischen Kreativität vom Versicherungsschutz ausgenommen - hierunter ist der nicht Alters entsprechende Kreativitätsverlust zu verstehen.

Sicher ein Problem; aber die Kreativität ist im künstlerischen und gestalterischen Bereich sicherlich nur schwer versicherbar Wer über gelegentliche Rückenschmerzen klagt, der muss damit rechnen, dass gleich die ganze Wirbelsäule ausgeschlossen wird.

Die Beantwortung der Gesundheitsfragen

Dennoch sollte allerhöchstes Augenmerk auf die vollständige, korrekte und ausführliche Beantwortung der Gesundheitsfragen gelegt werden. Dabei sind unbedingt auch so genannte Bagatellerkrankungen (Husten, Schnupfen, wiederkehrende Kopfschmerzen) anzugeben, da der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person sicher nicht jede Diagnose kennt und damit nicht einschätzen kann, ob die Erkrankung von Bedeutung ist oder nicht. Daher ist es immer besser, die Gesundheitsfragen möglichst umfangreich zu beantworten als später etwas zu verschweigen, was aus Sicht des Versicherers bedeutsam war. Im Zweifelsfall ist all das risikorelevant, wonach ausdrücklich gefragt wird. Da manche Versicherer aber danach fragen, ob in den letzten 10 Jahren Krankheiten, Beschwerden oder Störungen bestanden, ist hier eine objektive Eingrenzung kaum möglich. Schön auf den Punkt gebracht hat Professor Römer die dazu ergangene BGH-Rechtsprechung: „Der VN trägt das Risiko, wenn er meint, selbst beurteilen zu können, was gefahrerheblich ist und was nicht. Bei Husten, Schnupfen, Heiserkeit mag dieses Risiko gegen Null gehen. In allen anderen Fällen tut er gut daran, die im Formular gestellten Fragen genau und wahrheitsgemäß zu beantworten.“

Gerichte haben dazu im Einzelfall entschieden, dass folgende Erkrankungen nicht anzugeben sind, sofern nicht ausdrücklich danach gefragt wurde: einmalige Lumbalgie (BGH VersR 1991, 578), ärztliche Verlegenheitsdiagnose (OLG Hamm r+s 1993, 114), Gallensteine ohne Beschwerden (OLG Köln VersR 1983, 1125). Dieses Rücktrittsrecht ist bei neuen Verträgen meist auf 5 Jahre beschränkt. Zum Teil stehen hier aber auch 3 oder gar 10 Jahre. Bei besonders schweren Verstößen gilt sogar eine generelle Frist von 10 Jahren - im Falle der arglistigen Täuschung.Arglist liegt etwa dann vor, wenn etwa „witterungsbedingte Erkältungen und Pollenallergie“ angegeben werden, in der Tat aber Asthma mit monatelangem Husten, Luftnot und eitrigen Bronchitiden bestand (OLG Köln 09.01.1992; bzgl. Der Arglist bestätigt von BGH 23.06.1993). Genauso arglistig handelt derjenige, der zwar lange zurück liegende Erkrankungen angibt, jedoch darauf verzichtet, eine fachärztliche Behandlung wegen Ohrenbeschwerden (Tinnitus) und Wirbelsäulenbeschwerden anzugeben (OLG Saarbrücken, 19.05.1993, VersR 1996, 488). In der Praxis raten einige Versicherungsvermittler ihren Kunden, besonders schwerwiegende Erkrankungen besser nicht anzugeben, da die Versicherung ansonsten nicht annehmen würde. Fliegt dieser Schwindel auf, so ist der Vertrag rückwirkend nichtig.

Dieser Artikel ist Teil einer Beitragsserie zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung - Special.

Autor: Stephan Witte | 18.09.2006 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikovorsorge

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