Berufsunfähigkeitsversicherung - Umorganisation für Selbständige - Teil 11

Für Selbständige gelten andere Regeln

Das Thema abstrakte oder konkrete Verweisung findet auf sie meist keine Anwendung. „Monats-Klauseln“ beziehungsweise „dauerhaftes Ausscheiden aus dem Berufsleben“ greifen in gleicher Art und Weise. Bei der Prüfung, ob ein Selbständiger berufsunfähig ist, wird bei allen Versicherern gefragt, ob der Gewerbetreibende eine Umorganisation durchführen könnte. Manche Versicherer verlangen die Umorganisation ausdrücklich auch von Gesellschaftern oder sogar allen Angestellten. Dies ist aus Gründen der Transparenz für den ersteren Fall sicherlich sinnvoll.

Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass alle anderen Versicherer auf eine Umorganisation bei Gesellschaftern verzichten. Vielmehr greift ohne ausdrücklichen Ausschluss die gängige Rechtsprechung resultierend aus dem Bestimmungsrecht eines Arbeitgebers aus § 315 BGB. Die Nennung dieses Sachverhaltes in den Bedingungen einiger Gesellschaften besitzt hier also nur den Rang einer Klarstellung für die Versicherten. Wer pauschal von allen Angestellten eine Umorganisation fordert, geht weit über den Rahmen der Rechtsprechung hinaus. Dies bedeutet also eine deutliche Schlechterstellung der Kunden.

Bei der Umorganisation von Selbständigen darf durchaus verlangt werden, dass jemand, der bisher überwiegend körperlich tätig war, nunmehr vor allem kaufmännische Aufgaben übernimmt. Dabei darf jedoch keine deutliche Unter- oder Überforderung verlangt werden. Auch muss eine unveränderte Stellung als Betriebsinhaber bestehen bleiben. Mithin gibt es die Tätigkeit des Frühstücksdirektors nicht; vielmehr muss der Schmelz eines Betriebsinhabers vorhanden bleiben. Die Einstellung zusätzlichen Personals, um eine solche Umorganisation zu ermöglichen, ist eine Frage des Einzelfalls. Generell ausgeschlossen ist dies aber laut Bundesgerichtshof (BGH VersR 1991, 1358) nicht. Ein erheblicher Kapitaleinsatz dafür ist jedoch unzumutbar. Was darunter im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Gerichte. Da gerade bei Selbständigen konjunktur- oder saisonal bedingte Schwankungen bei den Einnahmen üblich sind, ist auf einen mehrjährigen Durchschnitt abzustellen.

Von Personen, die beruflich auf die Nutzung eines Kfz angewiesen sind, kann sicher ein behindertengerechter Umbau desselben verlangt werden - sofern damit die Fahrbereitschaft wieder hergestellt werden kann. Die Kosten dafür von etwa 7 bis 8.000 Euro trägt dann in aller Regel der Versicherte, auch wenn dies bedeutet, dass der Versicherer wegen erfolgreicher Umorganisation leistungsfrei bleibt.

Dieser Artikel ist Teil einer Beitragsserie zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung - Special.

Autor: Stephan Witte | 09.10.2006 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikovorsorge

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