Berufsunfähigkeitsversicherung - Umorganisation für Selbständige - Betrieblicher Charakter muss erhalten bleiben - Teil 12
Auch darf eine verlangte Umorganisation den Charakter eines Betriebes nicht wesentlich verändern. Von einem Bäcker und Konditor kann daher nicht verlangt werden, zukünftig ein Eiskaffee zu betreiben oder ausschließlich Pralinen und andere Süßigkeiten herzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Berufsunfähigkeit aus einer Mehlstauballergie resultiert. Manchen Gewerbetreibenden gelingt zunächst erfolgreich eine Umorganisation ihrer Betriebe. Klappt es später dann doch nicht, so entscheidet über den Leistungsantrag allein, ob gesundheitliche Gründe für das Scheitern verantwortlich waren - wie bei abhängig Beschäftigten bleibt die Lage am Arbeitsmarkt oder die konjunkturelle Lage unbeachtet.
In der Praxis sind Umorganisationen gerade bei Familienbetrieben oder Großunternehmen durchführbar. Der typische Einmannvertrieb wird hingegen selten davon betroffen sein. Gleiches hat ein Urteil für einen selbständigen Bäckermeister entschieden, der allein in seiner Backstube arbeitete. Dies galt, obwohl er im Verkauf Angestellte beschäftigte und Familienmitglieder ihm halfen.
Mit einer erfolgreichen Umorganisation ist allerdings keine Arbeitsplatzgarantie verbunden. Dies musste ein Gärtnermeister erfahren, der als Gesellschafter / Geschäftsführer in einer Firma mit rund 60 Angestellten tätig war. Er hatte behauptet, dass seine Mitarbeit überwiegend in der körperlichen gärtnerischen Mitarbeit bestanden habe. Erfolgreich wurde eine Umorganisation durchgeführt, nach der der Kläger überwiegend kaufmännisch-überwachende Funktionen ausübte. Als ihm einige Zeit später auf Grund finanzieller Probleme sein Vertrag als Geschäftsführer gekündigt wurde, berief sich der Versicherte darauf, dass er nunmehr nicht mehr als leitend mitarbeiten könne und also körperlich berufsunfähig wäre. Sein entsprechender Leistungsantrag wurde abgewiesen. Schließlich war er in seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht berufsunfähig, sondern einfach nur arbeitslos geworden (OLG Hamm 03.07.2002, ZfSch 2003, 33-35, RuS 2003, 377-378).
Wer als Selbständiger eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, sollte trotz möglicher Umorganisation bedenken, dass er möglicherweise später als Angestellter ohne Weisungsbefugnis arbeiten könnte. Dann ist ein guter Tarif mit Verzicht auf abstrakte Verweisung durchaus von Vorteil.
Dieser Artikel ist Teil einer Beitragsserie zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung - Special.
Autor: Stephan Witte | 10.10.2006 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikovorsorge

