Private Krankenzusatzversicherung - Ambulante Leistungen

Leistungskatalog der Krankenkassen

Zum Leistungskatalog der Krankenkassen zählen ambulante und stationäre Kuren. Während bei ambulanten Kuren ein Zuschuss von 13 € täglich von der Krankenkasse gezahlt wird, müssen die Versicherten bei stationären Kuren (diese werden höchstens alle 4 Jahre bei maximal 3-wöchiger Dauer bewilligt) einen täglichen Selbstbehalt von 10 € tragen.

Untersuchungen zur Früherkennung

Untersuchungen zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie Diabetes werden erst ab dem 35. Lebensjahr alle 2 Jahre erstattet. Krebsfrüherkennungsuntersuchungen werden bei Frauen einmal jährlich ab dem 20. Lebensjahr, bei Männern erst ab dem 45. Lebensjahr erstattet.

Private Krankenversicherung

Praxisgebühr

Jedes Quartal müssen die Versicherten bei Ärzten und Zahnärzten eine Praxisgebühr in Höhe von je 10 € entrichten. Bei einem Notfall z.B. am Wochenende werden weitere 10 € fällig.

Sehilfen

Einen Zuschuss für Sehhilfen erhalten die Versicherten nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Dabei werden nur Brillengläser bezuschusst. Brillengestelle sind von der Erstattung ausgenommen. Kontaktlinsen werden nur in medizinisch begründeten Fällen bezuschusst. Bei Personen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr wird eine erneute Sehhilfe nur bei einer Änderung der Sehstärke um mindestens 0,5 Dioptrien bezuschusst.

Arznei- und Verbandsmittel

Bei der Verordnung von Arznei- und Verbandsmitteln ist ein Selbstbehalt in Höhe von 10 % der Kosten, mindestens 5 €, maximal 10 € zu zahlen. Dabei ist zu beachten, dass Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Schnupfen- und Schmerzmittel sowie hustenlösenden und hustendämpfenden Mittel und darüber hinaus Mund- und Rachentherapeutika, Abführmittel und Arzneimittel gegen Reisekrankheiten gänzlich von der Erstattung ausgenommen sind.

Heilmittel

Bei Heilmittelanwendungen (z.B. Massagen, Bäder, Krankengymnastik) ist pro Verordnung ein Betrag von 10 € und darüber hinaus 10% der Kosten der Anwendung von den Versicherten selbst zu tragen.

Hilfsmittel

Bei Hilfsmitteln (z.B. Hörhilfen, Körperersatzstücke, Geh- und Stützapparate) müssen die Versicherten 10% des Preises, mindestens 5 €, maximal 10 € selbst tragen. Dabei ist zu beachten, dass die Krankenkassen notwendige Änderungen, Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen einschließlich der Ausbildung in dem Gebrauch der entsprechenden Hilfsmittel – bis auf den erwähnten Selbstbehalt - übernehmen.

Häusliche Krankenpflege

In begründeten Fällen kann die Krankenkasse eine häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte für maximal 4 Wochen je Krankheitsfall bereitstellen, sofern dadurch ein Krankenhausaufenthalt verkürzt oder vermieden werden kann. Der Selbstbehalt der Versicherten beläuft sich auf 10 € pro Tag für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.

Ein Anspruch auf eine Haushaltshilfe besteht dann, wenn die Weiterführung des Haushalts, in dem ein Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres bzw. ein behindertes Kind lebt, z.B. aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes der erziehungsberechtigten Person nicht gesichert ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Der Selbstbehalt beläuft sich auf 10% der Kosten, mindestens 5 €, maximal 10 € je Kalendertag.

Dieser Artikel ist Teil einer Beitragsserie zum Thema:
Warum brauche ich eine private Krankenzusatzversicherung?

Autor: insurance1 agency | 02.11.2006 | 0 Kommentare | Rubrik: Krankenversicherung, Krankenzusatzversicherung

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