Private Krankenzusatzversicherung - Zahnbehandlungen
Bei Zahnbehandlungen zahlen die Krankenkassen nur die preisgünstigste plastische Füllung. Wünscht ein Patient aus optischen Gründen eine zahnfarbene Kunststofffüllung, muss er den über die preisgünstigste Variante hinausgehenden Betrag selbst tragen. Dazu erhält er vom Zahnarzt eine Privatrechnung.
Kieferorthopädische Leistungen werden nur erstattet, falls der Versicherte zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und falls die von den Krankenkassen zugrunde gelegten Millimeterabweichungen überschritten wurden.
Im Zahnarztbereich werden befundbezogene Festzuschüsse gewährt
Im Zahnersatzbereich werden seit dem 01. Januar 2005 befundbezogene Festzuschüsse gewährt, die einer zahnprothetischen Regelversorgung zugeordnet werden. Diese Regelversorgung muss sich an den zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen orientieren, die zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz nach dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse gehören.
Dabei ist zu beachten, dass Verblendungen im Oberkiefer nur bis Zahn 5 und im Unterkiefer nur bis Zahn 4 anerkannt werden. Der Festzuschuss beträgt grundsätzlich 50% der Regelversorgung und erhöht sich bei 5-jähriger ununterbrochener Vorsorge (Stempel im Bonusheft) um 20% auf 60% und bei 10-jähriger Vorsorge um 30% auf 65%. Alle über die Regelversorgung hinausgehenden Behandlungswünsche der Versicherten ziehen einen erhöhten Eigenanteil nach sich.
Dieser Artikel ist Teil einer Beitragsserie zum Thema:
Warum brauche ich eine private Krankenzusatzversicherung?
Autor: insurance1 agency | 04.11.2006 | 0 Kommentare | Rubrik: Krankenversicherung, Krankenzusatzversicherung


