Berufsunfähigkeitsversicherung - Beitrags- und Bedingungsanpassung

Beitrags- und Bedingungsanpassung nicht willkürlich

Fakt ist in jedem Fall, dass eine Änderung der Überschussbeteiligung oder der Bedingungen im Sinne des § 172 VVG nur durch einen unabhängigen Treuhänder möglich ist. Dabei sind die Erfordernisse der Rechtsprechung zu Bedingungsanpassungsklauseln (auf Basis des § 172 Satz 2) zu beachten. Eine Angemessenheit hinsichtlich des Äquivalenzprinzips zwischen Versicherer und Versicherten bleibt in jedem Fall maßgeblich. Nur dann, wenn bedingungsseitig und von Seiten des Gesetzgebers keine eindeutige Regelung für etwaige Lücken des Versicherungsschutzes vorhanden ist, darf eine adäquate Regelung nach § 306 Abs. BGB getroffen werden.

Dieser Artikel ist Teil einer Beitragsserie zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung - Special.

Autor: Stephan Witte | 16.01.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikovorsorge

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