Berufsunfähigkeitsversicherung - Risikostrukturausgleich unzulässig
Risikostrukturausgleich in Bezug auf den Ausschluss des § 172 VVG ist unzulässig
Im Falle einer Akkumulation größerer Leistungsfälle im Berufsunfähigkeitsgeschäft wird von einigen Marktteilnehmern damit argumentiert, dass ein vorübergehender finanzieller Ausgleich aus anderen Sparten zulässig wäre. Ein entsprechender Risikostrukturausgleich in Bezug auf den Ausschluss des § 172 VVG wäre in der Praxis jedoch unzulässig (VerBAV 3/2000). Das heißt auch, dass eine Kürzung der versicherten Leistungen auch im Falle eines finanziellen Kollaps unzulässig wäre. Vielmehr wären notwendige Leistungen zunächst aus der eigentlichen Unternehmenssubstanz, nicht jedoch aus anderen Überschussgruppen, zu ziehen.
Weitere Informationen zum § 172 VVG:
- Unkalkulierbarer Zuschlag
- Nur Bekanntes ist kalkulierbar
- Rückversicherer machen Kehrtwende
- Rückversicherer stehen seit Anfang 2005 unter Aufsicht des BAFin
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Dieser Artikel ist Teil einer Beitragsserie zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung - Special.
Autor: Stephan Witte | 17.01.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikovorsorge

