Berufsunfähigkeitsversicherung - Was besagt der § 172 VVG ?
Der § 172 VVG im Detail
Der § 172 Satz 1 VVG besagt, dass bei einer dauerhaften Veränderung des Leistungsbedarfs für Berufsunfähigkeitsleistungen gegenüber den ursprünglich zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen der Bruttobeitrag erhöht werden darf.
Das bedeutet, dass der Bruttobetrag dann erhöht werden darf, wenn diese Veränderung
bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar gewesen ist – auch nicht bei besonders vorsichtiger Kalkulation (z.B. das erstmalige Auftreten von AIDS in den 1980er Jahren, das erhöhte Auftreten psychosomatischer und allergischer Erkrankungen als Grundlage für eine Berufsunfähigkeit seit den 1990er Jahren, eine veränderte Rechtsprechung mit in der Folge erhöhter Leistungspflicht für die Versicherer),
die Neufestsetzung des Bruttobeitrages für die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge erforderlich ist (ansonsten würde es zu einem generellen Verlust des Versicherungsschutzes für alle Versicherten dieses Tarifes kommen),
eine Senkung der Überschussbeteilung und damit eine Erhöhung des Nettobeitrages nicht ausreichen würde, um eine dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge zu gewährleisten,
ein unabhängiger Treuhänder die Angemessenheit der Erhöhung bestätigt.
Versicherer, die schlicht und einfach unsauber kalkuliert haben, können sich hingegen nicht auf den § 172 VVG berufen. Auch wenn dies mit Verweis auf die Mannheimer immer wieder behauptet wird. Hätte diese nicht auf ihr Erhöhungsrecht verzichtet, so wären die Prämien ins Unermessliche gestiegen. Sachlich ist diese Sichtweise jedoch nicht zu halten.
Ein Versicherer, der bei der Antragsprüfung unvorsichtig geprüft hat oder von vornherein auf Basis am Markt bekannter Tatsachen unsauber kalkuliert hat, kann sich in keinem Fall auf § 172 VVG berufen. Diese Beitragsanpassung muss aller Versicherer gleichermaßen betreffen, auch jene, die eine strenge Annahmepolitik verfolgt haben und alle bekannten Risiken in ihre Kalkulation mit einbezogen haben. § 172 VVG dient von der gesetzgeberischen Intention mithin nicht als Schutz vor einer Fehlkalkulation oder großzügigen Risikoannahme einzelner Unternehmen.
Erhöhter Beitrag garantiert Versicherungsschutz
Fakt ist vielmehr: Bei Verträgen, die keinen Ausschluss des § 172 VVG vorsehen, bliebe der Versicherungsschutz trotz höherer Beiträge auch in Zeiten eines alle Versicherer gleichermaßen betreffenden, erhöhten Leistungsbedarfs erhalten.
Weitere Informationen zum § 172 VVG:
- Unkalkulierbarer Zuschlag
- Nur Bekanntes ist kalkulierbar
- Rückversicherer machen Kehrtwende
- Risikostrukturausgleich unzulässig
- Rückversicherer stehen seit Anfang 2005 unter Aufsicht des BAFin
- Berufsunfähigkeitsversicherung - Die historische Entwicklung zum § 172 VVG
Dieser Artikel ist Teil einer Beitragsserie zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung - Special.
Autor: Stephan Witte | 18.01.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikovorsorge


