Berufsunfähigkeitsversicherung - Rückversicherer stehen seit Anfang 2005 unter Aufsicht des BAFin
Zustimmung des BAFin erforderlich
Die Möglichkeit eines teilweisen finanziellen Ausgleichs aus anderen Sparten bei außergewöhnlich hoher Schadenhäufigkeit des Berufsunfähigkeitsbestandes wäre als Stützmaßnahme nur dann möglich, wenn die oben genannten Anstrengungen zu keinem Erfolg geführt hätten und zudem die Zustimmung der BAF in als zuständiger Aufsichtsbehörde vorläge.Allerdings müsste dieser Stützbeitrag in den kommenden Jahren mit Zins und Zinseszins aus dem Berufsunfähigkeitsbestand an die Hilfe leistende Bestandsgruppe zurückgezahlt werden. Auch wäre der BAFin in diesem Zusammenhang jährlich Bericht zu erstatten.
Dabei stehen die Rückversicherer seit Anfang 2005 ebenfalls unter der Aufsicht des BAFin.
Ein weiterer Schritt wäre ein kurzfristiges Aussetzen der Versicherungsleistung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 89 VAG. Ändert auch dies nichts an der Sachlage, so würde eine Auffanggesellschaft analog zu Protektor gegründet werden, in der freie Vermögensmassen der beteiligten Versicherer gesammelt würden. Dies hätte einen reduzierten Zinsertrag und damit sinkende Überschussbeteiligungen für alle Hilfe leistenden Versicherer zur Folge. Gegebenfalls müssten die Überschüsse für die Versicherten komplett gestrichen werden.
In einem weiteren Schritt müssten Versicherer die Überschüsse aus ihren Trägerversicherungen (z.B. Risiko- oder Kapitallebensversicherung) streichen. Tarife, die an dieser Stelle auf die Anwendung des § 172 VVG verzichtet haben, müssen weitere Leistungen aus der eigentlichen Unternehmenssubstanz erbringen – dies im schlimmsten Falle bis zum Fall der Insolvenz.
Im schlimmsten Fall stünde hier die Insolvenz des Versicherers, der auch im Falle einer Fehlkalkulation das volle wirtschaftliche Risiko zu tragen hat. Bei Versicherern, die sich an das gesetzliche Recht zur Prämienanpassung nach § 172 Satz 1 VVG berufen können, bliebe der Versicherungsschutz in vollem Umfang erhalten – auch wenn eine Erhöhung der Beiträge im Bestand erforderlich sein sollte.
Weitere Informationen zum § 172 VVG:
- Unkalkulierbarer Zuschlag
- Nur Bekanntes ist kalkulierbar
- Rückversicherer machen Kehrtwende
- Risikostrukturausgleich unzulässig
- Berufsunfähigkeitsversicherung - Was besagt der § 172 VVG ?
- Berufsunfähigkeitsversicherung - Die historische Entwicklung zum § 172 VVG
Dieser Artikel ist Teil einer Beitragsserie zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung - Special.
Autor: Stephan Witte | 18.01.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikovorsorge


