Berufsunfähigkeitsversicherung Vergleich

Berufsunfähigkeitsversicherung - Die historische Entwicklung zum § 172 VVG

Die historische Entwicklung zum § 172 VVG

29.07.1994: Die Reform des VVG führt den § 172 in das Versicherungsvertragsgesetz ein. Notwendig wurde dies, nachdem im Rahmen der Deregulierung des deutschen Versicherungsmarktes (Stichwort: Dritte Lebensversicherungs-Richtlinie) keine Genehmigung neuer Tarife durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen mehr erforderlich war.Es dauert nicht lange, bis der Verzicht auf die Anwendung des § 172 VVG von zahlreichen Marktteilnehmern als positiv dargestellt wird.

Dennoch warben zu diesem Zeitpunkt zahlreiche Markteilnehmer (Versicherer, Vermittler und Ratingagenturen) mit einem Verzicht auf eine Bruttobeitragsanpassung. Thematisiert wurde dies noch im Jahre 2000 in der Oktoberausgabe der „Finanztest“. Dort wurde von den Verbraucherschützern der Eindruck erweckt, als sei der Verzicht ausschließlich positiv zu bewerten. Im erklärenden Text zur Bewertung der Bedingungen hieß es seinerzeit:

„Beibehaltung des § 172 VVG: Die gekennzeichneten Versicherer haben das Recht, zum Beispiel bei Krankheitsepidemien die Beiträge anzuheben. Die Versicherer, die auf die Anwendung verzichten, garantieren die Beiträge über die gesamte Laufzeit.“

Die Wandlung des Marktes lässt sich sehr schön an jenen Anbietern verfolgen, die noch 2002 in ihren Tarifpräsentationen mit dem Verzicht auf die Anwendung des § 172 VVG warben und stolz auf entsprechende Rating-Ergebnisse verwiesen. Als diese Versicherer nun ihre Bedingungen entsprechend modifizierten, wurde diese in der Vermittlerschaft gar nicht oder nur sehr verhalten beworben. Schließlich könnte sich noch der eine oder andere Vermittler daran erinnern, was einmal als non plus ultra empfohlen wurde.

Anfang 2005 wurde in der Presse darauf hingewiesen, dass zahlreiche Rückversicherer nicht mehr dazu bereit seine, den Verzicht auf den § 172 VVG rückzuversichern. Der Ausschluss wird aber vereinzelt noch immer als Kundenvorteil beworben.

Weitere Informationen zum § 172 VVG:

Dieser Artikel ist Teil einer Beitragsserie zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung - Special.

Autor: Stephan Witte | 19.01.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikovorsorge

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