Beitragsfreistellung schützt nicht vor Leistungspflicht
Die Beitragsfreistellung eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages führt nicht immer zur Leistungsfreiheit des Versicherers. So bleibt dieser etwa zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherte bereits zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung erwerbsunfähig war.
Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 20. März 2007 entschieden (Az.: 12 U 11/07). Im konkreten Fall hatte der Versicherungsnehmer und spätere Kläger Ende 2001 bei dem beklagten Versicherer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Auf Antrag des Versicherungsnehmers war diese dann am 1. Mai 2005 beitragsfrei gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherungsnehmer bereits dauerhaft erwerbsunfähig, ohne dass er selbst - und damit natürlich auch nicht der Versicherer - bereits von der Erwerbunfähigkeit wusste. Die Erwerbsunfähigkeit und ergo auch der Eintritt des Versicherungsfalles wurden erst später, konkret mit Wirkung zum 25. Juni 2004, festgestellt.
Der Versicherungsnehmer nahm daraufhin den Versicherer auf Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 540,10 EUR in Anspruch. Diese zahlte das Versicherungsunternehmen auch, allerdings nur für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. April 2005. Weitere Leistungen verweigerte der Versicherer mit dem Hinweis auf die ab 1. Mai 2005 erfolgte Beitragsfreistellung.
Im daraufhin vom Versicherungsnehmer angestrengten gerichtlichen Verfahren gab bereits das Landgerichts Karlsruhe in erster Instanz dem Kläger Recht (Urteil vom 12. Januar 2007, Az: 5 O 341/06). In der Berufungsinstanz ließ nun auch das Oberlandesgericht Karlsruhe das Versicherungsunternehmen abblitzen und verurteilte den Versicherer zur Leistungspflicht bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherte wieder arbeiten kann bzw. bis zum Ablauf des Vertrages.
Für die Richter war dabei entscheidend, dass in den Bedingungen der Berufsunfähigkeit Versicherung des Versicherers geregelt war, dass der Versicherer zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Leistungsfall während der versicherten Zeit eintritt. Genauso hat es sich im vorliegenden Fall verhalten. Dass bei Beitragsfreistellung des Vertrages eine bereits eingetretene Leistungspflicht enden soll, war in den Bedingungen ausdrücklich gerade nicht geregelt.
In solchen Fällen kann man regelmäßig nur auf eine Auslegung der Versicherungsbedingungen zurückgreifen. Grundsätzlich seien, so das OLG Karlsruhe, Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss - so sieht es übrigens auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit (auch) auf seine Interessen an (vgl. BGHZ 123, 83, 85). Eine Befreiung von einer bereits bestehenden Leistungspflicht bei Beitragsfreistellung sei aus den Versicherungsbedingungen gerade nicht herauszulesen, so die Richter. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn die Leistungspflicht erst nach der Beitragsfreistellung eintritt. Dass in diesem Fall keine oder eine verminderte Leistungspflicht bestehen könnte, dürfte sogar aus Sicht des Versicherungsnehmers einsehbar sein; nicht aber bei Beitragsfreistellung nach Eintritt des Versicherungsfalles.
Insofern konnte der Versicherer sich im vorliegenden Fall nicht auf seine Leistungsfreiheit berufen und wurde zur Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente auch über den 30. April 2005 hinaus verurteilt. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 11.04.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikovorsorge, Versicherungsrecht

