Haftpflichtversicherer muss bei Unfall mit abgefahrenen Reifen zahlen

Kfz-Haftpflichtversicherer kann sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit berufen

Wer wegen abgefahrener Reifen einen Unfall verursacht, erhält nur dann keinen Schadenersatz, wenn er von der zu geringen Profiltiefe wusste oder hätte wissen müssen. Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann sich insoweit nicht auf Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit berufen.

Dies hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 25. April 2006 (Az: 9 U 175/05) entschieden. Im konkreten Fall war der Versicherungsnehmer und spätere Kläger auf winterglatter Straße mit seinem Auto ins Schleudern geraten und gegen einen Erdwall geprallt. Die verständigte Polizei stellte nach ihrem Eintreffen am Unfallort fest, dass die beiden Hinterreifen des Fahrzeugs eine Profiltiefe deutlich unter der gesetzlich vorgeschriebenen Profiltiefe von 1,6 mm aufwiesen. Daraufhin verweigerte der Haftpflichtversicherer die Schadenregulierung unter Hinweis auf eine verschuldete Unfallverursachung durch den Versicherungsnehmer. Dieser habe durch die Teilname am Straßenverkehr mit abgefahrenen Reifen groß fahrlässig gehandelt.

Im Anschluss daran machte der Versicherungsnehmer seine Schadenersatzforderung gerichtlich gegen das Versicherungsunternehmen geltend. Und die Richter beim OLG Köln gaben dem Versicherten Recht. Ein grob fahrlässiges Verschulden seitens des Versicherten habe nicht vorgelegen. Er hatte sein Fahrzeug zwei Monate vor dem Unfall unstreitig in die Werkstatt verbracht, um die Winterreifen montieren zu lassen. Nach Auffassung der Richter habe der Versicherungsnehmer darauf vertrauen dürfen, dass ihn die Werkstatt auf eine etwaig zu geringe Profiltiefe hinweisen würde. Dies war jedoch gerade nicht erfolgt. Ein eigenständiges Prüfen der Profiltiefe durch den Versicherungsnehmer sei in diesem Fall nicht erforderlich gewesen. Dieser habe insoweit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht grob missachtet und damit auch nicht grob fahrlässig gehandelt. Dementsprechend konnte sich das Versicherungsunternehmen nicht auf ein Verschulden des Versicherten berufen und wurde vom OLG Köln zur Regulierung des Schadens verurteilt. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 23.04.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Autoversicherung, KFZ - Versicherung, Versicherungsrecht

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