Betriebliche Altersvorsorge kann bei Konkurs verfallen
Das unterschätztes Problem bei der betrieblichen Altersvorsorge
Wenn ein Unternehmen zur betrieblichen Altersvorsorge für einen Arbeitnehmer eine Direktversicherung abgeschlossen hat, kann diese im Falle einer Insolvenz unter die Konkursmasse fallen. Auf einem Symposium wurde darüber diskutiert, welche Schutzmaßnahmen es dabei gibt. Ein oftmals in seiner Tragweite unterschätztes Problem bei der betrieblichen Altersvorsorge wurde Mitte März auf einem Symposium des Zentrums für Insolvenz und Sanierung (ZIS) und des Instituts für Versicherungswissenschaft der Universität Mannheim, über das in der "Versicherungswirtschaft" (Heft 8 2007, S. 620 - 621) berichtet wird, diskutiert. Eine ausführliche Darstellung der Referate ist auch unter http://www.zis.uni-mannheim.de (siehe dort: Veranstaltungen - Abendssymposien der ZIS) zu finden.
Im Kern ging es um die Frage, wie weit eine Direktversicherung, die ein Unternehmen für einen Mitarbeiter zur Altersvorsorge abgeschlossen hat, im Falle einer Insolvenz des Unternehmens abgesichert ist oder ob sie unter die Konkursmasse fällt. Dies ist insbesondere dann bitter für den Arbeitnehmer, wenn die Prämien für die Lebensversicherung aus umgewandelten Gehaltsbestandteilen bezahlt wurden. Grundsätzlich wird ja bei einer Direktversicherung ein Versicherungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber, der als Versicherungsnehmer fungiert, und dem Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Zwischen dem Beschäftigten, der als Begünstigter eingetragen ist, und seinem Arbeitgeber werden ein Arbeitsvertrag und ein zweiter Vertrag, der ihm einen Anspruch auf eine Altersversorgung einräumt, abgeschlossen Gleichzeitig hat der Arbeitnehmer gegenüber der Versicherung ein Bezugsrecht, es besteht also ein einseitiges Zuwendungsverhältnis. Grundsätzlich fällt das Kapital der Versicherung unter die Konkursmasse und die betriebliche Altersversorgung geht dem Arbeitnehmer verloren, wenn ihm nicht eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung eingeräumt wurde, deren Beginn aber vor dem Zeitpunkt liegen muss, an dem das Konkursverfahren eröffnet wurde.
Höchstrichterlich noch nicht entschieden ist dagegen die Frage, ob bei einem ansonsten unwiderrufbaren Vertrag, der die Klausel enthält, dass das Arbeitsverhältnis bei Eintritt der Unverfallbarkeit noch bestehen muss, der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, dass sein Vertrag aus der Konkursmasse herausgenommen wird. Die Tendenz in der Rechtsprechung geht aber dahin, dass die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch den Konkurs nicht dem Arbeitnehmer anzulasten ist.
Während des Symposiums diskutiert wurden auch die verschiedenen Möglichkeiten, einen Vertrag vorzeitig zu verkaufen oder beitragsfrei zu stellen und welche Kosten auf den Arbeitnehmer zukommen, wenn er auf eigene Rechnung seine Alterssicherung übernimmt und den Vertrag ablöst. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 03.05.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Private Altersvorsorge

