Strikte Trennung von Risiko und Kapital bei der Altersvorsorge
Die Absicherung von biometrischen Risiken über Vorsorgemodelle mit steuerlichen Fördermöglichkeiten, wie z.B. der Rürup Rente, wird oftmals zu kurzfristig betrachtet. Denn: Bei einer rein temporären Betrachtung werden häufig zwei wichtige Faktoren vernachlässigt: Zum einen die steuerliche Behandlung im Leistungsfall, zum anderen die Ausfallwahrscheinlichkeit in der Anwartschaftsphase.
Mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) zum 1. Januar 2005 wurde die Möglichkeit der staatlich geförderten Altersversorgung (AV) über die Rürup-Rente geschaffen. Neben dem Aufbau einer kapitalgedeckten Altersrente besteht auch die Möglichkeit zur Absicherung von biometrischen Risiken wie z.B. einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Werden maximal 49 Prozent des Beitrags in eine Rürup-Rente für die Absicherung der Arbeitskraft verwand, ist dieser Anteil im Jahr 2007 mit 64 Prozent über den § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG förderwirksam. Mithin wirken sich diese Beiträge, welche eigentlich zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 a und b EStG zählen, aus monetärer Betrachtung für den Sparer wesentlich interessanter aus. Bis zu diesem Punkt spricht neben dem Aufbau einer Altersrente eigentlich alles für die zusätzlich Absicherung der Arbeitskraft über eine Rürup-Rente.
Bei der steuerlichen Behandlung im Leistungsfall gilt Folgendes: Im Gegensatz zu einer privaten Berufunfähigkeitsversicherung werden die Renten aus einer Rürup-Rente nachgelagert und nicht nur mit einem Ertragsanteil besteuert. Die nachgelagerte Besteuerung beträgt im Jahr 2007 54 Prozent und steigt bis ins Jahr 2040 auf 100 Prozent an.
Beispiel: Bei einer Monatsrente von 2.000 EUR entspricht die steuerliche Belastung eines Alleinstehenden 45-jährigen Rentners im Jahr 2020 ca. 193,23 EUR. Hingegen liegt die steuerliche Belastung bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung unter dem Rentenfreibetrag und beläuft sich somit auf 0,00 EUR. Das bedeutet, dass im Leistungsfall bei einer Rürup-Rente von einem Finanzierungsdefizit auszugehen ist.
Im Vergleich zu einer selbstständigen oder mit einem kleinen Risikoanteil versehenen Berufsunfähigkeitsversicherung ist die finanzielle Belastung bei einer Kombination mit einem Kapitaltarif, wie bei der Rürup-Rente, wesentlich höher. Diese birgt auch gleichzeitig eine weitere Risikokomponente in sich. Sind bei finanziellen Engpässen diese Beiträge nicht mehr aufzuwenden, ist der Versicherungsschutz der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht mehr zu 100 Prozent gewährleistet.
Fazit: Eine private Absicherung der Altersrente ist heute unumgänglich. Die durch den Staat begünstigten Vorsorgemöglichkeiten sollten nicht durch einseitig betrachtete Kombinationsmöglichkeiten zweckentfremdet werden. Der Weg bis zur Rente ist jedoch mit biometrischen Risiken verbunden, welche auf jeden Fall mitzuberücksichtigen sind. Eine kapitalgedeckte Altersvorsorge sollte möglichst wenige Risikokomponenten enthalten. Durch eine strikte Trennung von Risiko und Kapital lässt sich einen fundamentierte Altersversorgung in nahezu jeder Lebenslage finanzieren. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 08.05.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Fondsgebundene Rentenversicherung, Private Rentenversicherung

