Neues Umweltschadengesetz - GDV reagiert auf Versicherungsbedarf
Das neue Umweltschadengesetz tritt erstmals im November 2007 in Kraft
Im November 2007 tritt des neue Umweltschadengesetz erstmals in Kraft, besonders Unternehmen und Landwirte sollten ihren Versicherungsschutz an die neuen Regelungen anpassen.
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) und das Unabhängige Institut für Umweltfragen (UFU) stufen das Gesetz als einen wesentlichen Fortschritt ein. Durch die Einführung von umweltgesetzlichen Festlegungen sollen Artenvielfalt, natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden geschützt werden, die gesetzlichen Regelungen kommen speziell auf landwirtschaftlich und naturorientierte Berufsfelder zu. Umweltsünder können und sollen dem Gesetz nach, auch durch Anträge aus der Bevölkerung, von der Umweltbehörde belangt und zur Sanierung des Schadens gezwungen werden. Positiv zu bewerten sei es weiterhin, dass eine verschuldensunabhängige Haftung für Landwirte eingeführt wurde. Trotz des Druckes seitens der Landwirtschaft habe der Bund einen Schritt in die richtige Richtung gemacht, nun liege es an den Ländern, die Strategie bei Umweltsünden durch die Festlegung von Schadenersatzzahlungen fortzuführen. Es müsse der für die Behebung des Schadens aufkommen, der ihn verursacht habe. Bleibe eine Sanierung aus, seien rechtliche Mittel durch die Behörden der letzte Weg.
Die Deutsche Industrie und Handelskammer (DHIK) kritisierte Teile des neuen Umweltschadengesetzes. Unternehmen und Landwirten sei eine Bestrafung im Schadenfall auf keinen Fall zumutbar, wenn sie sich an genehmigte Verfahren halten würden. Dies sieht das Umweltschadengesetz bisher allerdings vor. Das bedeutet, dass ein Unternehmen auch dann zur Sanierung von entstandenen Schäden herangezogen werden kann, wenn das schadenverursachende Verfahren einer Behörde bekannt war und von ihr genehmigt wurde. Die DHIK empfiehlt Unternehmen und Landwirten, zur Abwehr von großen finanziellen Belastungen einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz für Schadenfälle abzuschließen.
Der Versicherungsmarkt hat auf das neue Gesetz und den damit verbundenen Bedarf nach Haftpflichtversicherungsschutz reagiert. Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hat eigens entwickelte, unverbindliche Musterbedingungen für einen Umweltversicherungsschutz präsentiert. Die Musterbedingungen gelten als erstes echtes Konzept für die Umwelthaftpflichtversicherung und als Antwort auf des Umweltschadengesetz. Nach bisherigem Standard werden Umweltschäden nicht durch Umwelthaftpflichtversicherungen abdeckt. Die neuen Musterbedingungen des GDV sollen dieses Problem lösen und Landwirte und Unternehmen vor den Folgen des Umweltschadengesetzes schützen. Für einen tatsächlichen Versicherungsschutz muss den Bedingungen nach allerdings eine allgemeine Störung des normalen Betriebes vorliegen, Schäden durch genehmigte Verfahren werden nicht abgedeckt. Ebenfalls abgesichert sind nach GDV-Angaben Tätigkeiten jeglicher Art mit fehlerhaften Produkten, die dann einen Umweltschaden hervorrufen können. Die Musterbedingungen umfassen die Grunddeckung für Schäden außerhalb des eigenen Grundstücks, optional können Schäden auf dem eigenen Grundstück ebenfalls abgedeckt werden. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 15.05.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Aktuell Versicherungen

