Rechtsschutz: Folgeereignistheorie / Kausalereignistheorie
Folgeereignistheorie / Kausalereignistheorie
Voraussetzung, dass eine der Theorien Anwendung findet ist, es muss ein Rechtsschutzfall vorliegen, der ein Ereignis i. S. des § 4 Abs. 1a darstellt. Es muss sich also um einen Schadenersatz-Anspruch nach § 2 Abs. 2 a) handeln, denn nur auf diesen trifft die Definition des Rechtsschutzfalles nach § 4 Abs. 1 a zu, in dem es heißt:
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2a) von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrundeliegt.“
Das bedeutet, der Rechtsschutzfall ist das erste Schadenereignis, welches der Geltendmachung des Anspruchs zu Grunde liegt. Welches tatsächlich das erste Ereignis ist, darüber gibt es die obigen zwei Theorien.
Einmal die Kausalereignistheorie und zum anderen die Folgeereignistheorie. Mit der Kausalereignistheorie wird auf das kausale Ereignis abgestellt, durch das der Schaden verursacht wurde.
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Fall 1:
Ein Statiker entwirft an seinem Schreibtisch die Statik für eine Garage. Die Garage wird entsprechend der entworfenen Statik errichtet. Die Garage wird 10 Jahre genutzt. Nach 10 Jahren stürzt die Garage ein. Der Gutachter stellt fest, der Einsturz beruht ausschließlich auf der falschen Statik. Kausal für den Einsturz ist die falsche Statik. Nach der Kausalereignistheorie ist der Rechtsschutzfall der Entwurf der falschen Statik.
Fall 2:
Für ein Motorrad werden neue Bremsen konstruiert. Diese werden serienmäßig in die Motorräder eingebaut. In mehreren Jahren ereignen sich mehrere Unfälle, weil die Konstruktion der Bremsen Fehlreaktionen aufweist und dies zu den Unfällen zu verschiedenen Zeitpunkten führt. Kausal für die Unfälle ist die falsche Konstruktion der Bremsen und nach der Kausalereignistheorie ist dies der Rechtsschutzfall.
Die Qualität der Rechtsschutz-Bedingungen zählt:
Nach dem Wortlaut der Bedingungen kann auf die Kausalereignistheorie zurückgegriffen werden .Die Unser ausgewählter Rechtsschutz-Versicherer, die Auxilia Rechtsschutzversicherung, stellt jedoch im Interesse des Kunden auf die Folgeereignistheorie ab. Die Auxilia sagt, das erste Ereignis ist das Ereignis, welches die Folgen auslöst.
Das ist:
- Einsturz der Garage (Fall 1)
- Unfall (Fall 2).
Diese großzügige Handhabung verspricht die Auxilia ihren Kunden, obwohl die Rechtsprechung der Kausalereignistheorie zuneigt.
Autor: insurance1 agency | 17.06.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Haftpflicht / Heim / Recht, Rechtsschutzversicherung


