Versicherungsschutz trotz falscher Angaben bei der Antragsstellung
Verlust des Versicherugnsschutzes?
Ein kürzlich bekannt gewordenes, recht kurioses Urteil hat das Oberlandesgericht Saarbrücken im November vergangenen Jahres gefällt: Die falsche Beantwortung sogenannter Gesundheitsfragen bei der Beantragung einer Versicherung führt nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes, wenn sich der Versicherte schuldlos geirrt hat. Das OLG Saarbrücken hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 29.11.2006 - Az: 5 U 105/06-24) einen Versicherer zur Zahlung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung verurteilt, obwohl der Versicherte bei der Antragsstellung eine zuvor erfolgte psychologische Behandlung wegen Angststörungen nicht angegeben hatte.
Dem Urteil des OLG Saarbrücken lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Versicherungsnehmer - und spätere Kläger - hatte am 19. September 2003 bei dem beklagten Versicherer den Abschluss eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages beantragt. Der Antrag wurde von einem Versicherungsagenten des Versicherers aufgenommen. In dem Antragsformular wurde von dem Versicherungsagenten bei der Frage "Bestehen oder bestanden in den letzten 10 Jahren Krankheiten, Unfallfolgen, körperliche oder geistige Schäden, Gesundheitsstörungen oder sonstige Beschwerden ?" ein "Nein" angekreuzt, obwohl der Versicherte dem Agenten nach eigenem Vortrag alle bis dato aufgetretenen Beschwerden und Krankheiten geschildert hatte (Rückenbeschwerden, Beckenschiefstand und Angststörungen). Da ihm das Verhalten des Agenten suspekt vorkam, nahm der Versicherte Rücksprache mit dem Versicherer. Ein anderer Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens teilte im dabei mit, eine psychische Behandlung falle nicht unter eine geistige Störung oder Verwirrung und forderte ihn auf, lediglich die Rückenbeschwerden und den Beckenschiefstand anzugeben. So wurde dann schließlich der Versicherungsvertrag nach einer neuen Antragsstellung vom 30. September 2003 unter Ausschluss der Berufsunfähigkeit wegen Rückenbeschwerden und Beckenschiefstands abgeschlossen. Mit Datum vom 30. Juni 2004 wurde der Versicherungsnehmer wegen einer progredienten depressiven Entwicklung und eines Tinnitus dauerhaft berufsunfähig. In der Folge begehrte er vom Versicherer die Zahlung der im Versicherungsvertrag vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 1.250,- EUR. Diese verweigerte der Versicherer unter Hinweis auf das Verschweigen der inzwischen bekanntgewordenen psychologischen Behandlung von September 2001 bis September 2002.
Der Kläger bestritt eine Verletzung seiner Anzeigeobliegenheit, da er dem Versicherungsagenten bei Antragsaufnahme alle seine bis dahin aufgetreten Beschwerden und Krankheiten (inkl. der psychologischen Behandlung) geschildert habe. Der Zeuge habe dennoch bei allen Gesundheitsfragen das "Nein" angekreuzt. Nach Rücksprache mit dem Versicherer seien dann auch nur die Rückenbeschwerden und der Beckenschiefstand in den Versicherungsantrag aufgenommen worden. Nach Darstellung der Richter des OLG Saarbrücken hat der Versicherte - wenn es nach den tatsächlichen Angaben im Versicherungsantrag geht - zwar durch das Verschweigen der psychologischen Behandlung seiner Angststörung seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit verletzt. Dies sei jedoch ohne sein Verschulden erfolgt. Ohne Verschulden handele "ein Versicherungsnehmer bei (objektiver) Verletzung der Anzeigeobliegenheit, wenn er die im "kommunikativen Verkehr" mit dem Versicherer erforderliche Sorgfalt bei seiner Beantwortung von Fragen gewahrt hat". Das ist - nach Darstellung des OLG Saarbrücken - der Fall, wenn der Versicherungsnehmer durch ein dem Versicherer zuzurechnendes Verhalten von einer zutreffenden Beantwortung von Antragsfragen abgehalten worden ist, der Versicherer also selbst oder durch seinen Vertreter dem Versicherungsinteressenten den Blick dafür verstellt hat, was anzugeben gewesen wäre. Davon ist das Gericht im vorliegenden Fall ausgegangen. In der Urteilsbegründung heißt es, es stehe zur Überzeugung des Senats fest, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherungsagenten bei Aufnahme des Antrags vom 19. September 2003 alle seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, darunter die Angststörung und ihre Behandlung, mitgeteilt und von ihm erfahren hat, sie seien nicht von Bedeutung und müssten nicht angegeben werden. Dadurch sei dem Versicherten jedenfalls auch für seinen (zweiten) Antrag vom 30. September 2003 der Blick dafür verstellt worden, welchen Umfang seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit hatte.
Mit dieser Argumentation verurteilte das OLG Saarbrücken das beklagte Versicherungsunternehmen zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 1.250,- EUR. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 21.06.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikovorsorge, Versicherungsrecht

