Hausratversicherung - Unkorrekte Schadennachweise gefährden den Versicherungsschutz
Frau K’s nachts abgestellter PKW mit darin befindlichen Gegenständen wurde gestohlen. Zum Unverständnis von Frau K. regulierte ihre Hausratversicherung nur einen Teil des Schadens.
Was war passiert?
Der Ehemann hatte an einem Angelwettbewerb teilgenommen. Frau K. gab an, dass in der Nacht von einem umzäumten und durch einen Hund bewachten Parkplatz der VW Transporter mit Angelzubehör und anderen persönlichen Gegenständen entwendet worden ist. Zum Nachweis des behaupteten Schadens ließ Frau K eine Vielzahl von Quittungen neu anfertigen, die auf die Zeit vor dem behaupteten Versicherungsfall rückdatiert wurden. Die Rückdatierung wurde der Versicherung nicht mitgeteilt. Diese ging zunächst von Originalbelegen aus. Kenntnis von der nachträglichen Anfertigung erhielt sie erst durch ein kriminaltechnisches Gutachten.
In dieser Kenntnis lehnte die Versicherung weiter Zahlungen ab.
Das Amtsgericht Wittenberg (Geschäfts-Nr.: 8 C 70/05 (V)) gab der Versicherung Recht.
Zunächst stellte das Gericht klar, dass nur Gegenstände des persönlichen Reisebedarfs vom Versicherungsschutz umfasst waren. Hier waren zum Teil Gegenstände im Fahrzeug, die u.a. vom Ehemann aus beruflichen Zwecken mitgeführt worden sind. Diese sind nicht vom Versicherungsvertrag geschützt.
Die Versicherungsnehmerin hatte weiterhin vorsätzlich ihre Pflicht aus dem Versicherungsvertrag verletzt. Sie hatte nicht vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft über alle Tatsachen erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs erforderlich waren.Sie übergab Quittungen, bei denen es sich entgegen dem äußeren Schein nicht um Originalbelege handelte, sondern um nachträglich erstellte, rückdatierte Belege.
Ein Schadennachweis ist jedoch, was für einen Versicherungsnehmer erkennbar ist, grundsätzlich nur ein Originalbeleg. Nur eine Originalquittung erfüllt die Nachweispflicht. Die Versicherungsnehmerin hat auch nicht den Versicherer darauf hingewiesen, dass es sich um nachträglich erstellte Quittungen handelte. Wer wider besseren Wissens gegenüber einem Versicherer zum Nachweis eines angeblichen Schadens nachträglich erstellte und rückdatierte Quittungen einreicht, ohne dies zu offenbaren, täuscht den Versicherer in erheblicher Weise und kann kein Vertrauen mehr beanspruchen.
Diese Obliegenheitsverletzung führte zum Verlust des Versicherungsschutzes.
Autor: RA`in Katja Schulze | 03.07.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Haftpflicht / Heim / Recht, Hausratversicherung, Versicherungsrecht

