Hausratversicherung - Diebstahl aus dem Fahrzeug - KfZ
Erst der Schreck, der PKW aufgebrochen, dann der Schock, die Versicherung zahlt nicht!
Frau K. fuhr mit ihrem PKW zu einem Friedhof, stellte es ab und ging weg. Dabei ließ sie ihre Handtasche mit dem Portemonnaie, Bargeld, Ausweise und Brille im Kofferraum. Schließlich war doch von außen nichts zu sehen! Nach 15 Minuten kam Frau K zurück und musste mit Schrecken feststellen, dass der PKW aufgebrochen war. Alles war weg.
Die Polizei kam, nahm den Unfall auf. Es wurden dabei nicht alle gestohlenen Gegenstände auf der Schadenbescheinigung aufgelistet. Ca. 45 Minuten später sperrte Frau K ihre EC-Karte. Aber es war schon zu spät. Der Dieb hatte bereits einen erheblichen Betrag vom Konto abgehoben. Frau K. zeigte den Schaden über die Hauptagentur ihrer Versicherung an.
Dann der Schock, die eigene Versicherung weigerte sich den Schaden zu bezahlen.
Das Amtsgericht Schönebeck (4 C 335/02 (I)) gab der Versicherung Recht. Frau K. bleibt auf ihrem Schaden sitzen“. Frau K. hatte grob fahrlässig gehandelt. Sie reichte die Liste der Polizei bei ihrer Hausratversicherung ein ohne auf die Unvollständigkeit hinzuweisen. Die entwendete EC-Karte, die Brillen und die Umhängeeinkaufstasche werden bei der ersten Schadenanzeige nicht erwähnt. Damit war jedoch die Versicherung nicht in der Lage ihre Eintrittpflicht für den Schaden zuverlässig zu prüfen. Zudem verstrickte sich Frau K. in Widersprüche. Sie reichte noch eine Schadenmeldung ein. Dabei war jedoch eine andere Tatzeit angegeben, außerdem wurde plötzlich der erhöhte Betrag in Bar gestohlen und nicht mehr mit der EC-Karte abgehoben.
Aber nicht nur das, Frau K. muss sich auch den Vorwurf gefallen lassen, dass sie den Schaden nicht so gering wie möglich gehalten hat. Auch dieser Obliegenheitsverstoß führt zur Leistungsfreiheit.Frau K. hatte einfach den Fragebogen der Polizei, indem sie Angaben zum Diebesgut machen sollte nicht zurück geschickt. Über den Missbrauch ihrer EC-Karte setzte Frau K. die Polizei erst 3 Monate später in Kenntnis. Sie hat damit die Möglichkeit einer Aufklärung weiter verschlechtert. Auch hätte Frau K. den Schaden gleich bei ihrer Bank anmelden müssen, denn im Falle einer rechtzeitigen Anzeige hätte wohl die Bank zumindest diesen Schaden tragen müssen.
Autor: RA`in Katja Schulze | 05.07.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Haftpflicht / Heim / Recht, Hausratversicherung, Versicherungsrecht

