Versicherer müssen Berechnung des Rückkaufswertes offenlegen

Offenlegung der Berechnungsgrundlagen gefordert

Wer seine Lebens- oder Rentenversicherung vorzeitig kündigt, bekommt in der Regel von seinem Versicherer als Rückzahlungsbetrag lediglich eine Geldsumme genannt, die dem Versicherungsnehmer häufig sehr gering erscheint. Damit ist nach dem Willen der deutschen Gerichte nunmehr Schluss.

Nach dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 22. Dezember 2006, Az: 302 O 147/06) hat nun auch das Landgericht München I (Urteil vom 15. Februar 2007, Az: 31 S 8182/06) die Versicherer in die Pflicht genommen: Der Versicherungsnehmer hat bei vorzeitiger Kündigung eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages das Recht, vom Versicherer eine genaue Erläuterung der Berechnung des Rückkaufswerts zu verlangen. Nach Ansicht der Richter genügt es gerade nicht, wenn das Versicherungsunternehmen dem Versicherten lediglich einen Geldbetrag nennt mit der Angabe, dieser Betrag sei nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet worden. Vielmehr muss der Versicherer dem Verbraucher genau vorrechnen und belegen, was er von den bereits gezahlten Beträgen des Versicherungsnehmers bei der Ermittlung des Rückkaufswertes vor allem an Abschluss- und Stornokosten abgezogen hat.

Bereits im Jahr 2005 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt, dass dem Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Kündigung eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages mindestens die Hälfte des Deckungskapitals zurückzuzahlen ist und die Vermittlerprovision bei der Ermittlung des Deckungskapitals gleichmäßig auf die gesamte geplante Laufzeit des Vertrags verteilt werden muss (Urteile vom 12. Oktober 2005, Az: IV ZR 162/03, IV ZR 162/03 u. IV ZR 245/03). Das Landgericht München I hat seine Entscheidung unter Bezugnahme auf die BGH-Entscheidungen damit begründet, dass ein Versicherungsnehmer nur dann überprüfen könne, ob der errechnete Rückkaufswert auch richtig sei, und gegebenenfalls auf einer Nachzahlung bestehen könne, wenn der Versicherer seine Kalkulationsgrundlage offen legt.[Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 10.07.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Kapitallebensversicherung, Private Rentenversicherung, Versicherungsrecht

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