Beweislasterleichterung für Versicherer bei fingiertem Unfall
Immer mehr Versicherungsbetrugsfälle belasteten die Schadenversicherungen
Die Anzahl von Versicherungsbetrugsfällen belastet die Schadenversicherungen zunehmend. Insbesondere private und Kfz-Haftpflichtversicherer sind davon betroffen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun zu den Anforderungen an die Beweisführung bei einem (vermeintlich) fingierten Autounfall Stellung genommen.
Das OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 8. März 2007, Az.: 19 U 54/06) zwar festgestellt, dass ein Versicherer zwar grundsätzlich die Beweislast trägt, wenn er sich darauf beruft, dass sein Versicherungsnehmer einen Autounfall fingiert hat. Jedoch "setze die Überzeugungsbildung des Gerichts keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus." Vielmehr könne eine Häufung von Beweisanzeichen, die auf eine Manipulation hindeuten, ausreichen.
Im zu entscheidenden Fall ging es um die Regulierung eines durch einen Auffahrunfall entstandenen Schadens an einem PKW. Am 16. November 2004 war es zu einer Kollision zweier hochklassiger PKW gekommen. Der Versicherungsnehmer und Kläger, der eines der Fahrzeuge gefahren hatte, gab - übereinstimmend mit dem Unfallbeteiligten - gegenüber seinem beklagten Vollkaskoversicherer an, es sei "aus Unachtsamkeit" des Versicherungsnehmers zum Auffahrunfall gekommen. Er rechnete den Schaden auf Gutachtenbasis fiktiv ab und veräußerte den Wagen umgehend unrepariert. Das Versicherungsunternehmen verweigerte wegen Zweifeln an der "Rechtmäßigkeit" der Schadenmeldung die Regulierung des Schadens.
Nach Darstellung des Gerichts genügten zwar die Indizien des konkreten Schadenfalles noch nicht zum Nachweis eines gestellten Unfalls. Allerdings sei der Versicherungsnehmer bereits in den Jahren zuvor (1999, 2000 und 2003) auffallend häufig in Zusammenhang mit Schadenfällen an einer Reihe von Fahrzeugen beteiligt gewesen. Zudem hätten die jeweils gemeldeten Unfallhergänge signifikante Gemeinsamkeiten untereinander und mit dem jetzigen Unfallereignis aufgewiesen. Hinzu kam des Weiteren, dass bei den verschiedenen Unfällen dieselben Personen mehrfach in unterschiedlichen Funktionen aufgetreten sind, mal als vom Versicherungsnehmer benannte Zeugen, mal als Unfallbeteiligte. Schließlich hatte der Versicherungsnehmer bei der Schadenmeldung zum vom OLG Karlsruhe zu entscheidenden Unfall unstreitig einen bestehenden Vorschaden an seinem Fahrzeug nicht angegeben und sich damit unglaubwürdig gemacht.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kam das OLG Karlsruhe zu dem Ergebnis, dass der Unfall vom 16. November 2004 fingiert war: Der Beweis für einen fingierten Unfall sei geführt, "wenn sich der Unfall als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen", so die Richter Das gelte auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Daher musste der Vollkaskoversicherer den Schaden gegenüber seinem Versicherungsnehmer nicht regulieren. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 16.07.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

