Riesterverträge und ihre Vererbbarkeit

Ist eine Riester-Rente eigentlich vererbbar?

Eine Riester-Rente ist grundsätzlich vererbbar. Verbraucher sollten sich vor dem Abschluss eines Riester-Vertrages von ihrem Versicherungsvermittler über diese Möglichkeiten aufklären lassen bzw. der Vermittler sollte dies seinerseits bei der Kundenberatung ansprechen.

Darauf hat kürzlich die Initiative "Altersvorsorge macht Schule" hingewiesen. "Altersvorsorge macht Schule" ist eine Initiative der Bundesregierung, der Deutschen Rentenversicherung, des Deutschen Volkshochschul-Verbandes, des Verbraucherzentrale Bundesverbandes und weiterer Sozialpartner. Je nach Riester-Produkt und Vertragsgestaltung können sich für die Erben des Riester-Sparers unterschiedliche Auswirkungen ergeben. Der Aspekt der Vererbung kann also je nach den persönlichen Bedürfnissen des Anlegers bzw. seinem Umfeld von mehr oder weniger großer Bedeutung sein.

Dabei ist allerdings nur die eigentliche Riester-Rente uneingeschränkt vererbbar, für den Förderanteil (Zulagen und Steuererleichterungen) gelten Einschränkungen. Diese sind nur an den nicht getrennt lebenden Ehepartner weitervererbbar: Sofern dieser selbst einen Riesterertrag hat, fließt das ererbte Kapital des verstorbenen Ehepartners inkl. Förderanteil in den bestehenden Vertrag. Alle anderen Erben müssen die staatliche Förderung nach Eintritt des Erbfalls zurückzahlen: Vollständig, wenn der Versicherungsnehmer bereits vor Erreichen des Rentenalters verstorben ist, anteilig, wenn er bereits Rentenzahlungen erhalten hat.

Grundsätzlich kann das angesparte Kapital aus einer Riester-Rentenversicherung bis zum 85. Geburtstag vererbt werden - sofern der Anleger sich für einen Riester-Vertrag mit Bank- oder Fondsparplan entschieden hat. Nach Vollendung des 85. Lebensjahres entfällt der Erbanspruch allerdings.

Bei einem Riester-Vertrag in Form einer Rentenversicherung sind laut "Altersvorsorge macht Schule" meistens besondere Vertragsbedingungen erforderlich, um eine Vererbbarkeit sicherzustellen. Ansonsten gehen die Erben beim Tod des Versicherungsnehmers leer aus. Um dies zu verhindern, können etwa Rentengarantiezeiten oder die Einrichtung einer Hinterbliebenrente vertraglich vereinbart werden. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 25.07.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Private Altersvorsorge, Riester Rente

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