Keine Auswirkungen des AGG auf die Haftpflichtversicherung
Auswirkungen des AGG
Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) betrifft nicht in allen Punkten auch die Versicherungswirtschaft. Außerdem werden die einzelnen Sparten unterschiedlich erfasst. So wird das Risiko in der Haftpflichtversicherung nicht in Abhängigkeit von persönlichen Merkmalen des Versicherungsnehmers bestimmt. Eine eventuelle Ungleichbehandlung kann unter Wettbewerbsaspekten durchaus gerechtfertigt sein.
Das AGG wirkt sich grundsätzlich auch auf Versicherungsverträge aus, wie in einem Beitrag in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "Versicherungswirtschaft" (Heft 14/2007, S. 1141- 1144) dargestellt wird. Dabei sind die einzelnen Merkmale von Benachteiligung unterschiedlich relevant. So spielt beispielsweise eine Diskriminierung wegen der sexuellen Identität oder der Religion in der Versicherungswirtschaft kaum eine Rolle. Auch Belästigungen, die von dem Gesetz ebenfalls erfasst werden, sind eher für das Arbeitsrecht als für das Versicherungsrecht von Bedeutung.
Für einige Formen der Diskriminierung gibt es absolut keinen Rechtfertigungsgrund. Dazu gehört die Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft. Andere sind dagegen zulässig, wenn sie versicherungsmathematisch gut begründet werden können. Darunter fallen die Ungleichbehandlung wegen Geschlechts, Alters und Gesundheitszustands in der Kranken- und Lebensversicherung. In der gewerblichen Haftpflichtversicherung spielen diese Merkmale hingegen keine Rolle. Denn hier bemisst sich das Risiko nach der ausgeübten Tätigkeit des Versicherungsnehmers, die in der Regel nicht geschlechtsspezifisch ist. Dafür werden Kriterien wie der der Umsatz oder die Lohn- und Gehaltssumme des Versicherungsnehmers, die eingesetzten Geräte oder die geografische Lage der zu versichernden Anlage herangezogen. Unwichtig ist dagegen, welcher Nationalität oder Religion der Versicherungsnehmer angehört oder wie alt er ist.
Das Diskriminierungsverbot des AGG würde möglicherweise erst dann greifen, wenn bestimmte Kundengruppen bevorzugt behandelt und mit Preisnachlässen umworben werden. Die Autoren des Beitrags sind allerdings der Auffassung, dass eine derartige Ungleichbehandlung unter die besonderen für Versicherungsverträge geltenden Rechtfertigungstatbestände fällt. Sie könnte damit gerechtfertigt werden, dass bei Massengeschäften, wie dies Privatversicherungen sind, Ungleichbehandlungen und Sondertarife als Teil des marktwirtschaftlichen Wettbewerbs zulässig sind. Weitere Gründe für eine Ungleichbehandlung könnten die Vermeidung von Gefahren oder die risikoadäquate Kalkulation sein. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 26.07.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Aktuell Versicherungen

