Welche konkreten Anforderungen gelten für den versicherten Beruf?
Beruf muss einer im Rahmen der geltenden RO ausgeübten Erwerbstätigkeit entsprechen
Der versicherte Beruf muss einer im Rahmen der geltenden Rechtsordnung ausgeübten Erwerbstätigkeit entsprechen, welche auf die für sie gültige Ausübungsdauer angelegt ist und die auf den Erwerb des Lebensunterhalts ausgerichtet ist. In aller Regel bestimmen die Art sowie die aus der Erwerbstätigkeit bezogene Vergütung die wirtschaftlich-soziale Lebensstellung des Berufstätigen und bilden zudem auch dessen Stellenwert in der Gesellschaft.
Der Verweisberuf (abstrakt oder konkret) muss ein auch tatsächlich in nennenswertem Umfang am allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandener Berufs sein. Schmetterlingssammler wird man sicher nicht dazu zählen können. Versicherte, die einen Ausbildungsberuf ergriffen haben und nun in einem solchen berufsunfähig werden, können nicht auf einen ungelernten Beruf verwiesen werden; Akademiker, bei denen der erreichte Abschluss Zugangsvoraussetzung für das konkrete Berufsbild war, können weder abstrakt noch konkret auf eine Tätigkeit ohne Hochschulabschluss verwiesen werden. Auch für Selbständige gelten besondere Regeln.
FAQ´s - weitere Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung
Autor: insurance1 agency | 12.08.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikovorsorge

