Was gilt zusätzlich bei der BU-Feststellung von Selbständigen?

Alle Info´s zur BU-Feststellung von Selbständigen

In einigen Bedingungswerken wird ausdrücklich auf eine Umorganisation auch bei weisungsbefugten Arbeitnehmern bestanden. oder verzichtet. Problematisch ist hier, inwiefern es sich um die arbeits- oder sozialrechtliche Definition eines Arbeitnehmers handelt. Er kann also zugleich weisungsgebunden gegenüber den Gesellschaftern wie auch den Arbeitnehmern im Sinne des Sozialrechtes sein.

Unter die Definition "Selbständigen" fallen alle Betriebs- und Geschäftsinhaber, also alle mitarbeitende Unternehmer, beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) sowie Freiberufler, die im Rahmen ihrer Berufsausübung keiner Fremdbestimmung untergeben sind. Die BU eines Selbständigen wird nach der konkreten Gestaltung seines Betriebes beurteilt, also nach seinen bisher im Betrieb wahrgenommenen Tätigkeiten und Aufgaben sowie der im Betrieb etwaig bestehenden Umorganisationsmöglichkeiten hinsichtlich seiner Aufgaben. Daraus ergibt sich meist eine herausragende berufliche Stellung des versicherten Selbständigen in seinem Betrieb, verbunden mit besonderen Rechten und Pflichten, die integrative Bestandteile seines Berufes sind und seinen Beruf substantiell prägen. Marktüblich sind daher folgende zusätzlichen Prüfkriterien für die Feststellung der BU:

  • "Was ist der maßgebliche Beruf des Selbständigen?":
  • "Wie verhält es sich mit der BU-Feststellung im Falle einer Umorganisation des Betriebes?":
  • "In welchen Fällen spielt die betriebliche Umorganisation keine Rolle bei der BU-Feststellung?":

FAQ´s - weitere Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Autor: insurance1 agency | 13.08.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikovorsorge

Wir vergleichen Versicherungen! www.insurance1.de