Welcher Beruf ist maßgeblich für die Feststellung der Berufsunfähigkeit?

Welcher Beruf ist maßgeblich für die Feststellung der Berufsunfähigkeit?

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Der BU-Feststellung wird der vom Versicherungsnehmer zuletzt bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Beruf zu Grunde gelegt, und zwar in mit seinem konkreten Anforderungsprofil und dessen Ausgestaltung ohne jegliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass sich die Beurteilung der Auswirkungen der gesundheitsbedingten Funktionsbeeinträchtigungen nicht nur auf die Tätigkeitsverhältnisse bei Eintritt der BU begrenzt, sondern sich auch erstreckt auf eventuell zuvor eingeschränkte oder aufgegebene Tätigkeiten

Kann man bei Eintritt einer BU auf einen anderen Beruf verwiesen werden?

Eine Verweisung auf einen anderen Beruf bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ist durchaus möglich. Zum einen besteht natürlich das Recht des Versicherers ggf. abstrakt oder konkret zu verweisen. Zum anderen gibt es aber auch viele Tarife mit sogenannten "Monatsklauseln". In so einem Fall wird geprüft, ob der Versicherte in den letzten 12-36 Monaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit in einem anderen Job gearbeitet hat. Im Zweifel kann der Versicherer dann auf diese Tätigkeit verweisen, wobei natürlich die allgemeinen Kriterien für ein Verweisungsrecht mit zu beachten sind. Für Selbständige spielt das Thema "Verweisung" praktisch keine Rolle. Vielmehr kann von Selbständigen und Freiberuflern eine wirtschaftlich sinnvolle Umorganisation ihres Betriebes verlangt werden. Dabei ist durchaus auch ein gewisser Kapitaleinsatz zur Durchführung zulässig. Da aber auch Selbständige in ein Anstellungsverhältnis zurückfallen können, ist ein abstrakter Verweisungsverzicht in jedem Fall anzuraten.

Welcher Beruf ist maßgeblich für den Fall einer Berufsunterbrechung?

Wenn die Ausübung des Berufes vorübergehend unterbrochen wird (bspw. wegen Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz oder Erziehungsurlaub), so stellt dies im rechtlichen Sinne keine Beendigung des Berufs dar. Für den Fall, dass während einer Berufsunterbrechung der Fall einer Berufsunfähigkeit eintritt, ist der zuletzt ausgeübte Beruf (der "unterbrochene") für die Feststellung der BU maßgeblich, und zwar mit den gegenständlichen Tätigkeits- und Anforderungsprofilen direkt vor der Unterbrechung. Natürlich werden auch hier etwaige Aufgaben und Tätigkeiten, die vor der Unterbrechung aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben oder geändert wurden, berücksichtigt.

Was gilt, wenn man aus dem Berufsleben ausscheidet?

Sollte der Versicherungsnehmer eigenwillig aus dem Berufsleben ausscheiden und damit jegliche Erwerbstätigkeit aufgeben, ist naturgemäß die Feststellung der Berufsunfähigkeit im "bei BU-Eintritt ausgeübten Beruf" nicht mehr möglich. Auch führt Arbeitslosigkeit grundsätzlich zu diesem Resultat, sogar wenn diese vom Berufstätigen gar nicht wissentlich veranlasst wurde.

Die Berufsunfähigkeit wird in solchen Fällen danach beurteilt, welchen Beruf der Versicherte bei unversehrter Gesundheit tatsächlich mit seinem bei BU-Eintritt verfügbaren Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben könnte. Bei BU-Eintritt während der Zeit ohne Beruf erfolgt die Feststellung demzufolge nach folgenden Maßregeln:

1. Sofern die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der letztlich bei der Berufsaufgabe ausgeübten Tätigkeit noch vorhanden sind, erfolgt die Feststellung der BU in dem Beruf, den der Versicherte zuletzt, also unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgeübt hat.

2. Sollten die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten im zuletzt ausgeübten Beruf infolge einer ausgedehnteren berufslosen Zeit hingegen nicht mehr oder nur noch in geringem Umfang vorhanden, erfolgt die Feststellung der Berufsunfähigkeit in dem Beruf, den man mit den bei Eintritt der BU noch vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnissen im gesunden Zustand ausüben könnte. Dieser Beruf wird ggf. mit Hilfe eines neutralen berufskundlichen Beraters ermittelt. Hierbei kann der Versicherte evtl. sogar mitwirken, sofern er dies wünscht.

Sobald der maßgebliche Beruf erst einmal festgestellt ist, wird der Versicherer auch nachprüfen, ob der darauffolgende Lebensstatus dem unmittelbar vor seinem Ausscheiden entspricht. Doch selbst wenn in dem just ermittelten Beruf keine BU als Folge gesundheitlicher Beeinträchtigungen vorliegt, kann sich trotzdem ein Anspruch auf Leistungen ergeben, nämlich wenn der mit dem Beruf verbundene Lebensstatus nicht mit der sozialen Stellung beim Ausscheiden des Versicherungsnehmers aus dem Berufsleben übereinstimmt. Das ist z. B. dann der Fall, wenn das Einkommen aus dem ermittelten Beruf merklich unter dem Niveau des Einkommens für den direkt vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben ausgeübten Beruf liegen würde. Beide Lebensstellungen entsprechen sich jedoch noch, wenn zwischen neuem und altem Beruf eine Einkommensminderung von 20-25% liegt. Dies entspricht einer allgemein üblichen Zumutbarkeitsgrenze, welche in der Regel zwar beachtet wird, deren Angemessenheit aber auch bezüglich der konkreten Umstände im Einzelfall zur Zeit des BU-Eintritts genau überprüft wird.

Je nach Versicherer wird im Falle einer Berufsunterbrechung auf die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung abgestellt, oft aber auch anstrakt verwiesen. Dafür gelten meist bestimmte Fristen. So gibt es einige, die in den ersten drei Jahren nach dem Ausscheiden konkret verweisen, danach jedoch abstrakt. Andere sehen die zeitliche Grenze deutlich enger oder gehen bei Berufsunfähigkeit nach dem Ausscheiden gleich von abstrakter Verweisung aus. Positiv ist es daher zu bewerten, wenn einzelne Versicherer zumindest auf eine hauswirtschaftliche Tätigkeit abstellen.

FAQ´s - weitere Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Autor: insurance1 agency | 13.08.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikovorsorge

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