Sind ungezillmerte Verträge in der bAV das wirkliche Allheilmittel?
Nachdem die Verlängerung der Sozialversicherungsfreiheit bei der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung auf die Zielgerade eingebogen ist, beschäftigt die Versicherungsbranche nun vielmehr das Urteil des LAG München vom 15. März 2007 (Az.: 4 SA 11521/06). Das Landesarbeitsgericht München hatte im März die Verrechnung der Abschlusskosten in den ersten Jahren (Zillmerung) bei der betrieblichen Altersversorgung mit Entgeltumwandlung für unzulässig und damit für nichtig erklärt. Für Deckungslücken muss der Arbeitgeber geradestehen. Durch die eingelegte Revision ist dieses Urteil allerdings noch nicht rechtskräftig.
Sowohl aufseiten der Unternehmen (Kunden) als auch bei den Versicherungsgesellschaften hat diese Entscheidung für beträchtliche Verwirrung gesorgt. Um der Verunsicherung der Kunden entgegenzuwirken, erteilen die meisten Versicherer inzwischen eine sogenannte "Haftungsfreistellung" für den Arbeitgeber. Diese gilt jedoch nur für Neuabschlüsse bzw. Neuanmeldungen im Rahmen von bestehenden Gruppenverträgen und nicht für bereits erteilte Versorgungszusagen.
Die Betrachtungsweise der Wertgleichheit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG in Verbindung mit der Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten ist sicherlich ein Indikator für die unterschiedlichen Verläufe von gezillmerten und ungezillmerten Verträgen in der Anwartschaftsphase. Mit dieser Betrachtungsweise wird jedoch über einen mindestens genauso wichtigen Ansatzpunkt hinweg gesehen: Die Berücksichtigung des Kostensatzes, mit welchem der Vertrag belastet ist.
Nimmt man als Beispiel einen ungezillmerten Normaltarif und vergleicht diesen mit einem gezillmerten Gruppentarif, so erkennt man sehr schnell, dass der alleinige Fokus auf die Kostenverteilung nicht ganzheitlich ist.
Mann, 30 Jahre, 210,00 EUR/mtl., Endalter 65, Rentengarantiezeit 10 Jahre
| Garantierte Ablaufleistung: | ungezillmert | gezillmert |
| Monatliche Rente: | 417,00 EUR | 449,36 EUR |
| Kapitalabfindung: | 109.518,00 EUR | 118.016,00 EUR |
Der gravierende Unterschied dieser beiden Formen basiert sowohl auf der Kostenverteilung als auch auf dem Kostensatz. Durch die kontinuierliche Kostenbelastung eines ungezillmerten Vertrages kommt der Zinseszinseffekt, welcher bei einem gezillmerten Vertrag nach Verteilung der Vertriebs- und Abschlusskosten (i.d.R. dauert dies 2 - 5 Jahre) beginnt, nicht zum Tragen.
Die Berücksichtigung des Rückkaufswertes, auf die das LAG München anspielt, ist lediglich für die Beitragsfreistellung und nicht für die Übertragung auf einen anderen Versicherer maßgebend.
Fazit:
Die alleinige Konzentration auf die Kostenverteilung in der betrieblichen Altersversorgung spiegelt nicht den eigentlichen Sinn einer Altersvorsorge wieder und ist somit kein ganzheitlicher Ansatzpunkt. Es sollte vielmehr darauf geachtet werden, dass auch einzelne Versorgungszusagen in kleinen Unternehmen zu Gruppenkonditionen eingerichtet werden. Mit einer solchen Produktkonstellation bietet u.a. die Metallrente, bestehend aus einem Konsortium von mehreren Versicherungsgesellschaften, einen branchenspezifischen Lösungsansatz.
[Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 14.08.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Direktversicherung, Private Altersvorsorge

