Welche Auswirkung hat ein vor BU-Eintritt vorgenommener Wechsel des Berufs?
Anzeigepflicht bei Berufswechsel ?
Als Versicherungsnehmer sind Sie in keiner Weise verpflichtet, einen Berufswechsel Ihrem Versicherer anzuzeigen. Ihr neuer Beruf gilt dann nach wie vor als "maßgeblicher Beruf" für die BU- Feststellung, solange diese berufliche Neuorientierung der für die Ausübung des Berufs geltenden Dauer entspricht und sie auf den Erwerb des Lebensunterhalts ausgerichtet ist. Dies gilt selbst dann, wenn der neue Beruf vor BU-Eintritt erst seit kurzer Zeit ausgeübt wurde. In einigen älteren Bedingungswerken gibt es noch analog zur Unfallversicherung die Obliegenheit zur Meldung eines Berufswechsels. Heizuzutage sind entsprechende Klauseln nahezu irrelevant.
FAQ´s - weitere Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung
Autor: insurance1 agency | 14.08.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikovorsorge

