In wieweit kann die weitere Prämienzahlung bis zur Feststellung einer BU gestundet werden?
Eine Stundung ist möglich, doch achten Sie auf die Bedingungen!
Eine Feststellung der BU kann erfahrungsgemäß eine unbestimmte Zeit beanspruchen. In diesem Fall können auf Wunsch die normalerweise zu entrichtenden Prämien gestundet werden, und zwar zinsfrei für die Dauer der Leistungsprüfung durch den Versicherer. Jedoch ist die Stundung für die Dauer einer etwaig vertraglich vereinbarten Karenzzeit freilich nicht möglich. Die Prämienstundung endet mit Bekanntgabe der Entscheidung des Versicherers über den Leistungsanspruch.
Im Falle einer negativen Entscheidung bezüglich Ihres Leistungsanspruchs, müssen die Prämienzahlung wieder aufgenommen werden und etwa zuvor gestundete Beiträge beglichen werden. Für den Fall einer rechtlichen Auseinandersetzug hinsichtlich Ihres Leistungsanpruchs mit Ihrem Versicherer ist es ggf. möglich, die aus einer Stundung resultierten, zuvor entstandenen, zinslosen Prämienrückstände und die weiterhin fälligen Prämien wiederum zu stunden, dann allerdings unter Erhebung von Stundungszinsen ab dem Zeitpunkt der Leistungsentscheidung. Diese Zahlungsunterbrechung ist so lange möglich, bis es zu einer rechtswirksamen Entscheidung über den vermeintlichen Leistungsanspruch gekommen ist, längstens jedoch für eine Dauer von fünf Jahren, ausgehend vom Zugangsdatum des Leistungsantrages bzw. ab Ende des Ablaufsmonats einer etwaig vereinbarten Karenzzeit. Sollte endgültig der Leistungsanspruch nicht anerkannt werden, muss die Zahlung der Prämien wieder aufgenommen und müssen etwaig zuvor gestundete Prämien nachträglich beglichen werden. Art und Dauer der Rückstandstilgung sollten jedoch stets auf eine vollständige oder wenigstens teilweise Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes gerichtet sein.
Je nach Versicherer müssen rückständige Beiträge wegen Klärung des Sachverhaltes anschließend in einer Summe, teilweise aber auch in Form zusätzlicher Raten zurückgezahlt werden.
FAQ´s - weitere Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung
Autor: insurance1 agency | 15.08.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikovorsorge

