Inwieweit können die Prämien nach Maßgabe des § 172 VVG durch den Versicherer angepasst werden?

Bedingungen sind unterschiedlich geregelt

Ob ein Berufsunfähigkeitsversicherer die Berechnungsgrundlagen und somit die Prämien für Ihren Versicherungsvertrag gemäß § 172 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) überhaupt anpassen darf, kann in § 12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nachgelesen werden. Falls dies der Fall ist, so ist ein Versicherer nur dann dazu berechtigt, die Berechnungsgrundlagen neu festzulegen, wenn eine nicht vorhersehbare Veränderung des Leistungsbedarfs eingetreten ist, die gleichzeitig als vorübergehend anzusehen ist, und zwar erst nach Einverständniserklärung eines unabhängigen Treuhänders. D. h., es können nur von der Versicherungsgesellschaft selbst nicht zu vertretende und nachhaltige Veränderungen zu einer Anpassung der Kalkulation bzw. der Prämien oder Leistungen im Nachhinein führen. Ausgeschlossen sind damit Änderungen, die aus kurzfristigen Schwankungen resultieren (Schwankungsrisiko) sowie Irrtümer des Versicherers bezüglich der Kalkulation des Risikos bei (Irrtumsrisiko).

FAQ´s - weitere Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Autor: insurance1 agency | 15.08.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikovorsorge

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