Was muss ich bei einer Berufsausübung nach Eintritt der BU beachten?

Obliegenheiten beachten

Die Bedingungen der Versicherer sind unterschiedlich. Oftmals besteht keine Verpflichtung zur Anzeige der Aufnahme einer Berufstätigkeit nach BU-Eintritt, gleich ob es sich um Ihren bisherigen Beruf oder um einen anderen (ggf. neuen) Beruf handelt. Erst wenn Sie im Rahmen der vorgesehenen bedingungsgemäßen Nachprüfung der BU gefragt werden, müssen Sie Auskunft geben, ob Sie nach BU-Eintritt einen Beruf ausüben, um welchen Beruf es sich dabei handelt und wie diese Tätigkeit ausgestaltet ist.

Inwiefern ist die Fortsetzung meiner bisherigen Berufsausübung nach Eintritt der BU möglich?

Die völlige Aufgabe Ihrer bisherigen Berufstätigkeit ist keinesfalls Voraussetzung für den bedingungsgemäßen BU-Eintritt. Ihren Anspruch auf einmal anerkannte Leistungen verlieren Sie grundsätzlich auch dann nicht, wenn Sie zu Lasten Ihrer verbliebenen Gesundheitssubstanz übermäßige Anstrengungen aufwenden müssen, um Ihre berufliche Tätigkeit fortzusetzen. Die setzt natürlich voraus, dass der im Vertrag vereinbarte BU-Mindestgrad nach ärztlicher Feststellungen nicht unterschritten wird.

Doch aufgepasst! Die bloße Ausübung Ihres bisherigen Berufs trotz ärztlich festgestellter gesundheitlicher Funktionseinbußen über einen längeren Zeitraum in vollem Umfang kann als Wiederherstellung der Berufsfähigkeit betrachtet werden. Der Tatsache der Berufsausübung in vollem Umfang kann als Nachweis der wieder erlangten Berufsfähigkeit sogar höher Bedeutung beigemessen werden, als ein widersprüchlicher ärztlicher Nachweis über die Berufsunfähigkeit. Würde der Versicherer im Rahmen der BU-Nachprüfung auf einen derartigen Sachverhalt stoßen, würde eine umfassende medizinische Überprüfung der BU nötig werden.

Welche Auswirkungen hat eine berufliche Neuorientierung nach BU-Eintritt?

Für den Fall der Ausübung einer neuen beruflichen Tätigkeit nach Anerkennung der BU kann der Versicherer auch bei eventueller Fortdauer der BU gemessen an Ihrem früheren Beruf die vereinbarten Leistungen beenden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn alle der nachfolgenden Kriterien erfüllt werden:

  • Nach Eintritt der BU müssen Sie (bspw. durch eine neue Berufsausbildung oder ein Studium
    oder durch die praktische Berufsausübung selbst) neue berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten
    erworben haben,
  • Sie müssen auf der Grundlage dieser neuen Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich einen
    neuen Beruf ausüben,
  • Sie müssen die neuen Aufgaben- und Tätigkeitsfelder angesichts Ihres gesundheitlichen
    Zustands auch ausüben können,
  • die Lebensstellung auf Basis des neuen Berufs bzw. der berufl. Tätigkeit muss der
    Lebensstellung des früher ausgeübten Berufes entsprechen.

Bei einem Tarif mit abstrakter Verweisung muss der genante Beruf nicht tatsächlich ausgeübt werden. Das Arbeitsmarktrisiko liegt hier beim Versicherten.

FAQ´s - weitere Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Autor: insurance1 agency | 15.08.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikovorsorge

Wir vergleichen Versicherungen! www.insurance1.de