Rad fahren ohne Helm führt nicht zwingend zu Mitschuld im Schadenfall
Vor einiger Zeit hatten wir darüber berichtet, dass Radsportler mit Rennrädern auf einen Fahrradhelm nicht verzichten dürfen, wenn sie im Schadenfall eine Minderung oder gar eine Ablehnung der Schmerzensgeldansprüche aufgrund eigenen Mitverschuldens verhindern möchten. Nach einer aktuellen Gerichtsentscheidung gilt dies zumindest nicht für Freizeitradler im innerstädtischen Verkehr.
Erneut hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit einem solchen Fall zu beschäftigen. Im Gegensatz zu der vorgenannten "Rennradfahrerentscheidung" hat das OLG Düsseldorf nunmehr ein Mitverschulden eines ohne Schutzhelm fahrenden Radfahrers abgelehnt (Urteil vom 18. Juni 2007, Az.: I - 1 U 278/06). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Radfahrer hatte mit seinem Tourenrad einen innerörtlichen Radweg mit einer Geschwindigkeit von 15 Stundenkilometern befahren. Um den Zusammenstoß mit einer sich auf den Radweg zubewegenden Fußgängerin zu verhindern, hatte er eine Vollbremsung vornehmen müssen, bei der er zu Sturz gekommen war und sich u.a. erhebliche Kopfverletzungen zugezogen hatte. Da der Radfahrer keinen Helm getragen hatte, verweigerte der Haftpflichtversicherer der später beklagten Fußgängerin die Zahlung von Schmerzensgeld an den Radfahrer. Daraufhin machte dieser seine Schmerzensgeldforderung gerichtlich geltend. Mit Erfolg. Zwar war dem klagenden Radfahrer in der Vorinstanz beim Landgericht Düsseldorf eine Mitschuld von 70 % gegeben worden, u.a. deshalb, weil er keinen Fahrradhelm getragen hatte. Diese Entscheidung hob das OLG Düsseldorf aber nunmehr auf und sprach den Radfahrer von einem Mitverschulden frei.
Das OLG Düsseldorf nahm in seiner Urteilsbegründung Bezug auf die in der "Rennradfahrerentscheidung" entwickelte Rechtsprechung und führte aus, bei der Beurteilung, ob ein Radfahrer zur Wahrung etwaiger Schmerzensgeldansprüche grundsätzlich einen Schutzhelm tragen muss, sei eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Radfahrergruppen vorzunehmen und dabei auch die Verkehrssituation (Radweg oder Straße; innerörtlicher oder außerörtlicher Verkehr) zu berücksichtigen. Dem herkömmlichen Freizeitradfahrer, der sein Gefährt als normales Fortbewegungsmittel ohne sportliche Ambitionen einsetzt, könne mangels entsprechender allgemeiner Übung nicht ohne Weiteres abverlangt werden, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Schutzhelm zu tragen. In dieser Gruppe seien das Unfallrisiko und das Ausmaß der Eigengefährdung deutlich geringer als bei Rennradfahrern. Außerdem gebe es bei diesen Freizeitradfahrern - im Gegensatz zu Radsportlern - auch (noch) kein allgemeines Bewusstsein einer Notwendigkeit, einen Helm zu tragen. Da der Radfahrer im zu entscheidenden Fall der Gruppe der Freizeitradfahrer zuzuordnen war und sich der Unfall zudem auf einem Radweg innerhalb der Stadt ereignet hat, habe eine "Helmpflicht" nicht bestanden. Daher sprach das OLG Düsseldorf den Radfahrer von einem Mitverschulden frei und verurteilte die beklagte Fußgängerin zu einer Zahlung eines entsprechend hohen Schmerzensgeldes. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 20.08.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

