Verlust des Versicherungsschutzes durch Schätzungen in Schadenanzeige
Wer von seinem Kasko-Versicherer in einer Schadenanzeige nach der Laufleistung gefragt wird, sollte sich auf grobe Schätzungen nicht verlassen. Die Angabe einer zu geringen Kilometerzahl könnte ansonsten den Versicherungsschutz kosten, so entschied das Landgericht (LG) Coburg mit Urteil v. 23.03.2007 (Az.: 14 O 122/07).
Dem rechtskräftigen Urteil des LG Coburg war die Klage eines Mannes vorausgegangen, dem in Polen der PKW gestohlen worden war. Das Fahrzeug hatte er bei der beklagten Assekuranz versichert, sodass der Kläger den Schaden meldete. Er erhielt vom Versicherer eine Schadenanzeige und wurde darin unter anderem nach der Laufleistung des Wagens gefragt. Obwohl der Tacho des Wagens bereits ein Jahr vor dem Schadenfall bei einer Kilometerzahl von 130.000 getauscht worden war und der Versicherte zwischenzeitlich das Fahrzeug weiter genutzt hatte, gab er die Laufleistung mit "ca. 130.000 km" an. Das beklagte Versicherungsunternehmen erfuhr von den Umständen und versagte dem Kläger jeglichen Versicherungsschutz.
Der Versicherte machte seine Forderung von etwa 8.300 EUR schließlich vor Gericht geltend. Das LG Coburg stellte sich jedoch auf die Seite der Assekuranz. In der Begründung heißt es, dass der Wert eines Fahrzeuges - und somit auch die Versicherungsleistung - durch die Laufleistung entscheidend beeinflusst werde. Dabei mache es keinen Unterschied, ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagen handele. Dass die Angabe des Kilometerstandes nicht korrekt sei, ergebe sich bereits aus dem Vortrag des Klägers, der die weitere Nutzung des Fahrzeuges nach dem Wechsel des Tachos eingeräumt habe.
Um die tatsächliche Laufleistung zu ermitteln, hatten die Richter die verschiedenen Fahrziele des Klägers seit der Reparatur am Tacho ermittelt und addiert. Ohne die kleineren alltäglichen Fahrten kam das Gericht zum einen auf zwei Ausflüge nach Polen mit etwa 4.000 km, zum anderen hatte aber auch der Sohn des Klägers das Fahrzeug in der Woche regelmäßig für den Weg zur Arbeit und zurück genutzt. Hierfür setzten die Richter eine Laufleistung von 9.860 km an. Im Vergleich zu den Angaben in der Schadenanzeige ergab sich somit eine Differenz von mehr als 10 %. Für das Gericht war dem Kläger damit ein erhebliches Verschulden vorzuwerfen und die Falschaussage des Klägers als Gefährdung der Versichererinteressen zu werten.
[Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 05.09.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Autoversicherung, KFZ - Versicherung, Versicherungsrecht

