Kein Schadenersatz bei Unfällen aufgrund provisorisch ausgebesserter Fahrbahnschäden

Wer auf einer Straße zu Fall kommt, weil Frostschäden im Straßenbelag nur provisorisch behoben wurden, hat gegenüber der straßenunterhaltspflichtigen Gemeinde in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz des durch den Unfalls entstandenen Schadens - geschweige denn auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Dies hat das Landgericht Coburg mit Urteil vom 18. April 2007 (Az.: 21 O 795/06) entschieden. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die spätere Klägerin war an einem Sommertag mit ihrem Fahrrad auf einer Gemeindestraße unterwegs. Die Straße war im Winter an verschiedenen Stellen frostbedingt aufgebrochen, was die straßenunterhaltspflichtige Gemeinde zunächst provisorisch durch Verfüllung mit Kaltbitumen geflickt hatte. Dadurch war die Fahrbahnoberfläche an den betroffenen Stellen uneben. Eine dieser Stellen, die sich unmittelbar neben der Straßenmitte befand, übersah die Klägerin und kam beim Überfahren derselben zu Sturz. Dabei zog sie sich erhebliche Verletzungen an Zähnen und Kiefer zu und forderte die Gemeinde aufgrund einer Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht beim Unterhalt der Straße zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld auf. Die Gemeinde wies jedoch jede Verantwortlichkeit für den Unfall von sich und verweigerte die Zahlung, woraufhin die Fahradfahrerin den Klageweg beschritt.

Das zuständige Landgericht Coburg hat nun der Gemeinde in Ihrer Rechtsauffassung Recht gegeben und die Klage der Radfahrerin abgewiesen. Eine Verkehrssicherungspflicht, die jeden Unfall ausschließt, sei generell unmöglich, so die Richter. Die straßenunterhaltspflichtige Gemeinde müsse daher im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren nur die Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die er sich nicht einzustellen vermöge. Eine solche Gefahr habe im zu entscheidenden Fall aber nicht vorgelegen: Zunächst seien Frostaufbrüche auf Ortsverbindungsstraßen keineswegs unüblich; im konkreten Fall habe sich die Unebenheit auf der Fahrbahn, die zum Sturz der Fahrradfahrerin geführt hat, nahezu in der Straßenmitte befunden und sei bereits von weitem erkennbar gewesen. Daher hätte die Klägerin den Straßenschaden bemerken und problemlos umfahren können, so das LG Coburg. Außerdem habe die Beklagte die Vertiefung ausgebessert und damit das ihr Zumutbare getan. Eine straßenunterhaltspflichtige Gemeinde muss nach Darstellung der Richter (frostbedingte) Straßenschäden gerade nicht - wie von der Klägerin beanstandet - sofort und endgültig sanieren, sondern darf sie auch provisorisch ausbessern, denn für eine sofortige und endgültige Sanierung aller Fahrbahnschäden seien ihre Ressourcen nicht ausreichend. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 18.09.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Risikovorsorge, Unfallversicherung, Versicherungsrecht

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