Riester Rente: Ist das Vorsorgevermögen vor dem Zugriff Dritter geschützt?
Schutz des Vorsorgevermögens vor Zugriffen Dritter
Pfändung:
Das angesparte Altersvorsorgevermögen, die Erträge , die laufenden Beiträge, und der Anspruch auf Zulage sind nicht pfändbar (§851 Abs. 1 Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 97 Einkommensteuergesetz).
Insolvenz:
Altersvorsorgevermögen, Erträge, laufende Beiträge und Anspruch auf Zulage gehören nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Insolvenzordnung).
Sozialhilfe:
Das angesparte Altersvorsorgevermögen und die Erträge werden nicht als Vermögen angerechnet (§ 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII). Ebenfalls nicht angerechnet werden die laufenden Beiträge bis zur Höhe des Mindesteigenbeiträges (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII). Ebenfalls nicht angerechnet werden die laufenden Beiträge bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrages (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII). Der Mindesteigenbeitrag für die volle Zulage beträgt zur Zeit 3% des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens abzüglich der Zulage.
Arbeitslosengeld II:
Das angesparte Altersvorsorgevermögen und die Erträge werden nicht als Vermögen angerechnet (§ 12 Abs. 2 Nr. SGB II).
Wichtig:
Nur gefördertes Altersvorsorgevermögen ist geschützt.Darüber hinausgehendes Kapital ist der (2. 100 EUR ab 2008) maximal steuerlich geförderten Anlagesumme von derzeit 1. 575 EUR ist nicht besonders geschützt. Der Schutz betrifft nur die Einzahlungen, das angesparte Kapital und dessen Erträge. Eine spätere Auszahlung aus der geförderten Vorsorge ist nicht besonders geschützt.
FAQ´s - weitere Informationen zur Riester Rente
Autor: insurance1 agency | 04.10.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Private Altersvorsorge, Riester Rente


