Der Wechsel in die private Krankenversicherung

Übertritt in die private Krankenversicherung

Normalfall

Ein Pflichtmitglied wird ab 1.1. des nächsten Jahres freiwilliges Mitglied. Es besteht ein rückwirkendes Kündigungsrecht zum 31.12. des vorangegangenen Jahres, wenn der Versicherte innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit kündigt.

Befreiungsfälle

Ein Freiwilliges Kassenmitglied wird von der JAEG eingeholt und damit ab 1.1.
versicherungspflichtig. Bis 31.03. kann er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Dadurch erhält er sich den Status "Freiwillig Versicherter" und kann zu einem späterem
Zeitpunkt in die PKV wechseln.

Ein privat Versicherter wird von der JAEG eingeholt und damit ab 1.1. versicherungspflichtig.
Bis 31.03. kann er sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dadurch bleibt er
privat versichert. Sofern die Ehefrau GKV-versichert ist, entsteht beitragsfreier
Familienversicherungsanspruch in der GKV für die Kinder.

Besonderheit

Ein selbständiger Künstler oder Publizist kann sich bei Aufnahme dieser Tätigkeit von der
Versicherungspflicht befreien lassen. Für eine spätere Befreiung ist es erforderlich, daß er in 3
aufeinanderfolgenden Kalenderjahren insgesamt ein Arbeitseinkommen erzielt hat, das über
der Summe der für diese Jahre geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen liegt. Der Antrag ist bis
31.03. des darauffolgenden Kalenderjahres zu stellen.

Autor: insurance1 agency | 09.10.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Krankenversicherung, Private Krankenversicherung

Wir vergleichen Versicherungen! www.insurance1.de