Gesetzlich krankenversicherte Rentner
Als Rentner in der GKV wird man entweder
1. versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) oder
2. als freiwilliges Mitglied seiner Kasse weitergeführt.
Zu 1) KVdR:
Als Vorversicherungszeit muß nachgewiesen werden, daß der Rentner in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mindestens zu 90 % in der GKV pflicht- , freiwillig- oder familienversichert gewesen ist (9/10-Regelung).
Für die Beitragsbemessung ist der allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Kasse relevat. Der Rentenversicherungsträger trägt als Zuschuss die Hälfte dieses um 0,9 % - Punkte abgesenkten Beitragssatzes und überweist ihn an die jeweilige Krankenkasse. Ändert die Krankenkasse ihren Beitragssatz, so ist der neue Beitragssatz drei Monate später auch auf die Rente anzuwenden.
Bezieht ein Berechtigter mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ( z.B.Versicherten- und Witwen®rente), sind alle Renten beitragspflichtig.
Hat der Rentner weitere Einnahmen, die mit der Rente vergleichbar sind (z.B. Betriebs und/oder VBL-Renten über 120,75 mtl. *) oder Arbeitseinkommen als Selbständiger, so sind auch diese Einnahmen beitragspflichtig.
Exkurs: Die darüber hinaus anfallenden Beiträge zur Pflegeversicherung (ebenfalls aus der GRV-Rente) sind seit 01.04.2004 vom Rentner in voller Höhe allein zu tragen.
Zu 2) Freiwillig versicherter Rentner:
Freiwillig versicherte Rentner müssen auf folgende Einnahmen Beiträge zahlen:
* Zahlbetrag der Rente,
* Zahlbetrag der Versorgungsbezüge (Betriebs- / VBL-Renten) *),
* Arbeitseinkommen sowie
* sonstige Einnahmen (z.B. Mieten, Zinsen, private Renten, ... ), die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen.
Den Krankenversicherungsbeitrag müssen die freiwillig Versicherten selbst bezahlen. Ihre Rentenversicherung zahlt Ihnen aber einen Zuschuss, der zusammen mit der Rente überwiesen wird. Die Höhe des Zuschusses errechnet sich ab 1. 7. 2005 wie der Beitrag von Versicherungspflichtigen aus dem monatlichen GRV-Rentenbetrag und dem halben um 0,9 %-Punkte abgesenkten allgemeinen Beitragssatz Ihrer Krankenkasse. Ändert sich der Beitragssatz, wird der Zuschuss drei Monate später neu festgesetzt.
Der Antrag auf Zuschuss muss bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Sonst beginnt der Zuschuss erst mit dem Antragsmonat. Aufgrund der 9/10-Regelung wird es künftig nur noch wenige freiwillig versicherte Rentner geben. ( Stand: 16.07.2007 )
Autor: insurance1 agency | 10.10.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Krankenversicherung, Private Krankenversicherung

