Grobe Bagatellisierung gesundheitlicher Einschränkungen gilt als arglistige Täuschung
Wer beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei den Fragen zur Gesundheitsprüfung falsche Angaben macht, geht im Versicherungsfall in der Regel leer aus. Das ist weder besonders neu noch überraschend. Wer jedoch seine gesundheitlichen Einschränkungen grob bagatellisiert, dem droht das gleiche Schicksal. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer kürzlich bekanntgewordenen Entscheidung geurteilt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. April 2007 - Az.: I-4 U 81/06). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Versicherungsnehmer und spätere Kläger, der als Industriemechaniker/Stahlbauschlosser tätig war, hatte bei dem beklagten Versicherungsunternehmen im Jahr 2003 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Bei der Gesundheitsprüfung hatte der Versicherungsnehmer lediglich angegeben, dass er in der Vergangenheit wegen einer befundlosen "Entzündung am Becken" in Behandlung gewesen sei, da ihm der Versicherungsvermittler gesagt hatte, er solle bzw. müsse nur Erkrankungen nennen, die erheblich sind und zu einer Berufsunfähigkeit führen können. Tatsächlich war der Versicherungsnehmer allerdings im abgefragten Zeitraum insgesamt 17-mal wegen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule ärztlich behandelt worden und in 1997 und 2002 auch jeweils über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig gewesen.
Nun kam es wie es kommen musste: Im November 2003 erlitt der Versicherungsnehmer einen Bandscheibenvorfall, infolgedessen er wegen Berufsunfähigkeit den Versicherer auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nahm. Als der Versicherer im Rahmen der Prüfung des Sachverhaltes von den Vorerkrankungen seines Versicherten erfuhr, verweigerte er jede Leistung, trat vom Vertrag der Zusatzversicherung zurück und focht diese überdies wegen arglistiger Täuschung an.
Der Versicherungsnehmer beschritt daraufhin den Klageweg, allerdings erfolglos. Das OLG Düsseldorf gab dem Versicherungsunternehmen im Berufungsverfahren Recht, nachdem auch erstinstanzlich bereits zugunsten des Versicherers entschieden worden war. In der Urteilsbegründung führten die Richter des OLG aus, eine arglistige Täuschung sei immer dann anzunehmen, wenn es dem Antragsteller darum geht, auf die Annahmeentscheidung des Versicherers Einfluss zu nehmen. Davon sei regelmäßig auszugehen, wenn Erkrankungen und Beschwerden verschwiegen werden, die bekanntermaßen häufig zur Berufsunfähigkeit führen, oder wenn schadensgeneigte Erkrankungen verharmlost werden. Im vorliegenden Fall habe der klagende Versicherungsnehmer als Stahlbauschlosser gearbeitet. Gerade in einem Beruf mit erheblichen körperlichen Belastungen stellten Rückenleiden eine häufige Ursache für den Eintritt von Berufsunfähigkeit dar, so die Richter weiter. Außerdem habe er dadurch, dass er bei der Gesundheitsprüfung als Vorerkrankung lediglich eine Beckenentzündung ohne ärztlichen Befund benannt hatte, seine bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen maßlos bagatellisiert. Dabei war nach Überzeugung der Richter unerheblich, dass der Versicherungsvermittler gegenüber dem Versicherungsnehmer bei der Gesundheitsprüfung geäußert hatte, dieser müsse nur Erkrankungen nennen, die erheblich sind und zu einer Berufsunfähigkeit führen können. Denn dass sich über geraume Zeit hinziehende Rückenbeschwerden zu diesem Kreis von Erkrankungen gehören, sei auch für den Versicherungsnehmer offenkundig gewesen.
Das OLG Düsseldorf billigte daher den Rücktritt des Versicherungsunternehmens vom Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung als rechtmäßig und wies die Klage ab.
[Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 10.10.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Versicherungsrecht

