Private Krankenversicherung - Arbeitgeberzuschuss zur PKV

Arbeitgeberzuschuss zur PKV

Der privatversicherte Arbeitnehmer darf nicht schlechter gestellt werden als der gesetzlich Versicherte. Deshalb erhält auch er einen Zuschuß zur Krankenversicherung von seinem Arbeitgeber.

Wie wird der Arbeitgeberzuschuß ermittelt?

BBG .....EUR x gekürzter Beitragssatz % : 2 = EUR

Der gekürzte Beitragssatz ergibt sich aus dem Durchschnittsbeitragssatz aller gesetzlichen Kassen. Dieser wird jeweils zum 1. Januar des vorjahres ermittelt ( für 2007: ) und ist dann für die Zuschussberechnung um den vom Arbeitnehmer alleine zu finanzierenden Anteil von 0,9 -Punkten zu kürzen.

Beachte: Er darf jedoch nicht mehr als die Hälfte des tatsächlichen individuellen Familiengesamtbetrages des Arbeitnehmers betragen.Dieser Gesamtbeitrag ergibt sich aus den Beiträgen aller sonst in der GKV beitragsfrei versicherten Familienmitglieder, die jetzt einen eigenen Krankenversicherungsbeitrag entrichten.

Unter welchen Voraussetzungen wird der AG-Zuschuß bezahlt?

  • Versicherungsleistung muß mindestens der Leistung nach dem SGB V entsprechen.
  • Die Krankenversicherung wird nach Art der LV betrieben (Kapitaldeckungsverfahren)
  • Der Standardtarif wird angeboten
  • Überschußverwendung überwiegend zugunsten der Versicherten
  • Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht
  • Die KV wird nach dem Prinzip der Spartentrennung betrieben

Was passiert nach Ende der Lohnfortzahlung?

Bei Arbeitsunfähigkeit über die Dauer der Lohnfortzahlung hinaus entfällt der AG–Zuschuß zur PKV. Dies gilt auch für privatversicherte weibliche AN während des Bezugs von Mutterschaftsgeld.

Der Beitrag für die PKV incl. Pflegepflichtversicherung ist jedoch, im Gegensatz zur GKV, weiter zu entrichten. Dies bedeutet, daß der Privatversicherte den Gesamtbeitrag seiner PKV bei der Berechnung des Krankentagegeldes berücksichtigen muß.

Tipp1:

Bei der Bemessung des vom Arbeitgeber gezahlten Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung seines Arbeitnehmers ist für die Dauer der Mutterschutzfristen sowie der Elternzeit auch der Beitrag des ebenfalls privat versicherten Ehegatten oder Lebenspartners als sogenannter erweiterter Beitragszuschuss im Rahmen der geltenden Höchstgrenzen zu berücksichtigen.

Tipp2: Arbeitgeber kann Selbstbeteiligung übernehmen

Schließt ein Arbeitnehmer eine Vollversicherung mit einer vertraglich vereinbarten
Selbstbeteiligung ab, kann der Arbeitgeber diese bis max. 600,-- € jährlich steuerfrei erstatten (§ 3 Einkommenssteuergesetz und Abschnitt 11 der Lohnsteuerrichtlinien). Diese Regelung gilt auch für die Selbstbehalte vollversicherter Familienangehöriger.
Voraussetzung: Die Selbstbeteiligung muss tatsächlich angefallen sein.

Autor: insurance1 agency | 11.10.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Krankenversicherung, Private Krankenversicherung

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