Private Krankenversicherung ( PKV ) - Kündigung - Vertragsauflösung
Vertragsauflösung durch den VN
Ordentliche Kündigung
- Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres, frühestens jedoch zum Ablauf einer
vereinbarten Vertragsdauer mit einer Frist von 3 Monaten - Mindestvertragsdauer 1 Jahr oder 3 Jahre, je nach Anbieter
- Wenn nicht gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag stillschweigend um je 1 Jahr
Außerordentliche Kündigung
- Bei Eintritt der Versicherungspflicht in der GKV mit 2 Monaten Frist (Befreiungsmöglichkeit
beachten). Nach Fristablauf besteht PKV und GKV gleichzeitig.
Beachte: Personen, die nach dem 55. Lebensjahr versicherungspflichtig werden, haben
keine Rückkehrmöglichkeit mehr in die GKV (Ausnahme: Arbeitslosigkeit ab 55. Lj. Mit
Bezug von Arbeitslosengeld II). - Eintritt von Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld *):
Wahlrecht zwischen GKV und PKV, wenn die PKV schon 5 J. besteht. Die Bundesanstalt
für Arbeit (BA) übernimmt die Beiträge für die PKV bis zur Höhe, in der sie Beiträge an
die GKV zu entrichten hätte. - Anspruch auf ALG besteht, wenn der Anspruchsteller innerhalb der 2 Jahre vor der
Arbeitslosigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung über insgesamt 12 Monate
nachweisen kann. Anspruchsdauer: 12 Monate bzw. 18 Monate (falls über 55. J.)
Anschließend evtl. Arbeitslosengeld II. Eintritt von Arbeitslosigkeit mit Bezug von ALG II:
Es entsteht keine Versicherungspflicht mehr. Demzufolge ist keine a.o. Kündigung mehr
möglich. - Bei Beitragserhöhungen oder Leistungsreduzierung durch den VR innerhalb 1 Monats
nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens. - Bei Umstellung in den Erwachsenentarif bzw. Ende der Beamtenausbildung mit 2 Monaten
Frist zum jeweiligen Änderungszeitpunkt. - Spricht der VR gegenüber einer im Vertrag mitversicherten Person eine Kündigung,
Rücktritt oder Anfechtung aus, kann der VN binnen 14 Tagen den restlichen Vertrag kündigen.
Unser ausgewählter Anbieter
Ordentliche Kündigung
Beachte: Unterschiedliche Bedingungen, je nach Anbieter. Unsere ausgewählte PKV verzichtet auf ihr ordentliches Kündigungsrecht für alle Voll- und Zusatzversicherungen mit folgenden Ausnahmen:
- Tarif KT (sofern nicht Bestandteil einer Vollversicherung).
Das Kündigungsrecht endet mit Ablauf des dritten Versicherungsjahres.
- Tarif KSKT
Das Kündigungsrecht endet mit Ablauf des dritten Versicherungsjahres.
- Tarif KSKT
Das Kündigungsrecht endet mit Ablauf des dritten Versicherungsjahres.
- Tarif RD
Außerordentliche Kündigung
Nichtzahlung von Folgebeiträgen.
Sonstige Beendigungsgründe:
- Tod des VN, wobei mitversicherte Personen den Vertrag weiterführen können.
- Wegzug des VN aus dem Tätigkeitsbereich des Versicherers.
Unsere ausgewählte PKV: Wegzug aus Deutschland, aber:
Wir verpflichten uns, im Rahmen der Krankheitskosten- Vollversicherung eine anderweitige
Vereinbarung zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu treffen, wenn dies
Innerhalb von 2 Monaten ab Wohnsitzverlegung in einen Mitgliedsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes beantragt wird- und das sogar ohne Zuschlag!
Bei Wohnsitzverlegungen außerhalb Europas wird ein angemessener Beitragszuschlag
Verlangt (i.d.R. 25%) Bei nur vorübergehender Verlegung des Wohnsitzes kann das Versicherungsverhältnis. Alternativ in eine Anwartschaftsversicherung umgewandelt werden.
- Rücktritt oder Anfechtung des Vertrages durch den Versicherer bei Nichtzahlung der Erst-
Prämie, Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (nur in den ersten drei Jahren mög-
lich) oder arglistige Täuschung. - Wichtig: Die PKV verzichtet während der gesamten Vertragslaufzeit auf die Anwendung des
§ 41 VVG (= nichtschuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht).
Autor: insurance1 agency | 12.10.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Krankenversicherung, Private Krankenversicherung


