Private Krankenversicherung - Wartezeiten
Wartezeiten
Um eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Krankenversicherung unmittelbar nach dem Vertragsabschluß zu vermeiden sind bedingungsgemäß zum Schutz des Versicherers Wartezeiten vereinbart. Natürlich entfallen diese bei unvorhersehbaren Ereignissen wie z.B. Unfall.
Die Regelung der Wartezeiten gelten für die Voll- und Zusatzversicherung.
Die Berechnung der Wartezeiten erfolgt mit dem technischen Versicherungsbeginn.
Welche Wartezeiten gibt es?
Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate (entfällt bei Unfällen gem. Musterbedingungen
(Prüfung!))
Die besondere Wartezeit beträgt 3 Monate für:
- Entbindung
- Psychotherapie
- Zahnbehandlung und Zahnersatz (entfällt bei Unfällen bei den meisten Versicherungen gem.
Bedingungen) - Kieferorthopädie
Wann können Wartezeiten erlassen oder Vorversicherungszeiten angerechnet werden?
- Bei nahtlosem Übertritt aus der GKV oder PKV wird bei der aisgewählten PKV die Vorversicherungs zeit angerechnet. Dies gilt nicht für den Tarif PT.
Als nahtlos gilt bei PKV-Übertritt auch, wenn der Beginn der ausgewälten PKV ( Private Krankenversicherung ) spätestens der 1. des übernächsten Monats ist, der auf das Ende der Vorversicherung folgt.
- Wartezeiterlass bei unterbrochenem Versicherungsschutz, Verbesserung des bestehenden
Versicherungsschutzes oder Abschluss einer Zusatzversicherung durch:
-Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses
-Vorlage eines zahnärztliches Zeugnis für Zahnersatz und Kieferorthopädie
- Für Neugeborene gibt es neben dem Wartezeiterlass einen Kontrahierungszwang (=An-
nahmezwang durch den Versicherer), sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
-Ein Elternteil ist am Geburtstag seit mindestens 3 Monaten bei der uniVersa versichert
-Anmeldung erfolgt spätestens 2 Monate nach dem Geburtstag
-Beginn: immer 1. des Geburtsmonats, wobei dieser beitragsfrei ist
- Keine allgemeine Wartezeit bei der Ehegatten-Nachversicherung sofern folgende Vor-
Aussetzungen erfüllt sind:
- Ehepartner ist bei Eheschließung seit mindesten 3 Monaten bei der ausgewählten PKV versichert
- Anmeldung erfolgt spätestens 2 Monate nach Eheschließung
- Beachte: Nur allgemeiner Wartezeiterlass, kein Annahmezwang.
Für die beiden letzten Punkte gilt: Keine höherer Versicherungsschutz für das neue Risiko!
Autor: insurance1 agency | 13.10.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Krankenversicherung, Private Krankenversicherung


