Kritik an der VVG-Reform

Ist das neue VVG zu kompliziert? Benachteiligt es die Versicherer? Zumindest bei den Versicherungsunternehmen wird nach der Verabschiedung der VVG-Reform Kritik an den Neuregelungen laut - insbesondere an ihrer Komplexität und den daraus erwachsenden Anforderungen für die Versicherer.

In einem Beitrag in der Zeitschrift "Versicherungsrecht" (Heft 28/2007, S. 1313 - 1323) bezeichnet Dr. Peter Reusch, Leiter der Rechtsabteilung eines Versicherungsunternehmens, insbesondere die neuen Regelungen zur vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers als zu kompliziert und unübersichtlich. Die Neuregung führe entgegen der Intention der Regierung gerade nicht zu mehr Klarheit. Die Einzelheiten der vorvertraglichen Anzeigepflichten seien für einen Versicherungsnehmer beim Studium des Gesetzestextes nicht einmal ansatzweise zu erfassen - geschweige denn zu verstehen. Außerdem seien die Auswirkungen für die Assekuranzen bedenklich.

Die Verletzung der Anzeigepflicht führt nach § 19 Abs. 2 VVG-neu künftig bei leichter Fahrlässigkeit nur zum Kündigungsrecht des Versicherers. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer dagegen zurücktreten. Anders als im alten Recht ist der Rücktritt also bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Hätte der Versicherer bei Kenntnis der wahren Umstände den Vertrag zu anderen Bedingungen geschlossen, ist der Rücktritt allerdings grundsätzlich ausgeschlossen. Der Versicherer hat in diesem Fall (nur) ein Vertragsanpassungsrecht. Macht er davon Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer bei Erhöhung um mehr als 10 % oder bei Ausschluss des nicht angezeigten Umstands selbst kündigen (§ 19 Abs. 4 VVG-neu). Bei Vorsatz und Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Änderung rückwirkend geltend machen, bei Schuldlosigkeit nur für die Zukunft.

In der Konsequenz bedeuten die Neuregelungen zum Rücktrittsrecht, dass dieses praktisch immer ausgeschlossen ist, wenn der Versicherer bei ordnungsgemäßer Information durch den Versicherungsnehmer den Vertrag abgeschlossen hätte, also auch bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung. Der Versicherer muss dann an dem Vertrag festhalten - wenn auch mit modifiziertem Inhalt. Reusch sieht die Assekuranzen dadurch benachteiligt, denn die Versicherer seien darauf angewiesen, dass die Versicherungsnehmer wahre und vollständige Angaben machen.

Reusch plädiert daher dafür, den Versicherungsunternehmen bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung durch den Versicherungsnehmer ein uneingeschränktes Rücktrittsrecht zu geben.

Die Versicherungsunternehmen unterliegen durch die VVG-Reform zukünftig außerdem umfangreichen Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer. Für die Assekuranzen werde es laut Reusch schwierig, die im Gesetz geforderte transparente Umsetzung in den Versicherungsbedingungen zu schaffen. So müssen Versicherer etwa nach § 19 Abs. 5 VVG-neu künftig die Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung in Textform informieren - und das rechtzeitig vor Vertragsschluss. Die reine Gesetzeswiedergabe dürfte mangels Transparenz ausscheiden, so Reusch. Vielmehr sei eine ausführliche Belehrung empfehlenswert.[Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 18.10.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Aktuell Versicherungen

Wir vergleichen Versicherungen! www.insurance1.de