Unfallversicherer muss bei Tod durch Bewusstseinsstörung nicht zahlen
Ein privater Unfallversicherer muss im Falle des Todes des Versicherungsnehmers keine Versicherungsleistungen erbringen, wenn der Tod auf eine Bewusstseinsstörung des Verunfallten zurückzuführen ist. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor (OLG Stuttgart, 27. Juli 2006 - Az.: 7 U 208/05). Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin als Bezugsberechtigte im Todesfall Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung begehrt, nachdem ihr Lebensgefährte - der Versicherungsnehmer - durch Ertrinken in der eigenen Badewanne zu Tode gekommen war. Grund für das Ertrinken war nach den Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung eine Bewusstlosigkeit, ausgelöst durch eine chronische Erkrankung des Mannes. Der beklagte Unfallversicherer verweigerte jegliche Zahlung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Hinweis auf die für den Tod ursächliche Bewusstseinsstörung.
Die Stuttgarter Richter gaben dem Versicherer recht. Denn: Nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) wird der Versicherungsschutz regelmäßig ausgeschlossen, wenn eine Bewusstseinsstörung für den Eintritt des Versicherungsfalles ursächlich ist. Auch im vorliegenden Fall hatte der Versicherer diese Klausel in seinen Versicherungsbedingungen aufgenommen.
Zwar stellt der Tod durch Ertrinken nach Darstellung der Richter grundsätzlich einen Unfalltod dar. Bei der Prüfung der Unfallvoraussetzungen komme es aber ausschließlich auf dasjenige Ereignis an, das die Schädigung unmittelbar ausgelöst hat. Dies sei vorliegend die Bewusstlosigkeit des Verunfallten gewesen, in dessen Folge er unter Wasser gesunken sei. Die Klägerin habe auch nicht darlegen und beweisen können, dass der Tod ihres Lebensgefährten auf eine andere Ursache als diese Bewusstseinsstörung zurückzuführen sei. Insoweit habe ein bedingungsgemäßer Ausschlussgrund vorgelegen, der zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, so das OLG Stuttgart. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 23.10.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Unfallversicherung, Versicherungsrecht

