Falschangaben bei der Schadenmeldung kosten den Versicherungsschutz
Bei der Einreichung einer Schadenmeldung nach einem Kfz-Unfall ist bekanntermaßen besondere Sorgfalt geboten: Denn bei falschen Angaben geht der geschädigte Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Aufklärungspflicht unter Umständen leer aus. Dies gilt auch dann, wenn er für den Versicherer nicht erkennbar Angaben ins Blaue hinein macht und dabei billigend Falschangaben in Kauf nimmt. So hat kürzlich das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Oktober 2007 - Az.: 12 U 9/07) in einem Fall entschieden, in dem die Versicherungsnehmerin bei der Schadenmeldung u.a. fehlerhafte Angaben zu ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung gemacht hatte.
Die Versicherungsnehmerin hatte bei dem später beklagten Versicherungsunternehmen eine Vollkaskoversicherung für ihren PKW abgeschlossen. Nach einem Unfall, bei der ihr Fahrzeug erheblich beschädigt worden war (Schadensumme: rund 7.000 EUR) machte sie den Unfallschaden gegenüber dem Versicherer geltend. In der Schadenmeldung hatte Sie Angaben zu ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung wahrheitswidrig mit "Nein" beantwortet. Außerdem hatte Sie die Frage, ob das Fahrzeug zum Betriebsvermögen ihres Unternehmens gehört, ebenfalls verneint - auch das entsprach nicht der Wahrheit. Beide Umstände sind bei der Schadenregulierung relevant im Bezug auf die Höhe des zu ersetzenden Schadens. Der Versicherer verweigerte die Regulierung des Unfallschadens unter Hinweis auf die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit wegen falscher Angaben in der Schadensanzeige. Daraufhin machte die Versicherungsnehmerin ihre Forderung auf dem Klageweg geltend.
Vor Gericht erklärte die Klägerin, sie habe die streitbefindlichen Fragen nicht verstanden, sich aber gleichwohl dazu verpflichtet gefühlt, sie zu beantworten.
Das OLG Karlsruhe gab dem Versicherer im Berufungsverfahren recht und wies die Klage als unbegründet zurück. Zur Begründung führten die Richter aus, der objektive Tatbestand der Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit setze zwar voraus, dass der Versicherungsnehmer die Tatsachen kennt, zu denen er Angaben machen soll. Das sei aber schon anzunehmen, wenn Angaben bewusst und für den Versicherer nicht erkennbar ins Blaue hinein gemacht und so Falschangaben billigend in Kauf genommen werden. Genauso verhalte es sich hier, so die Richter: Die Versicherungsnehmerin habe in der Schadenmeldung die Fragen nach der Berechtigung zum Vorsteuerabzug und nach der Zugehörigkeit des versicherten Fahrzeugs zum Betriebsvermögen unstreitig falsch beantwortet, obwohl sie sie nach eigener Darlegung nicht verstanden, sie aber gleichwohl mit einer Antwort habe versehen wollen. Daher bestehe für den Versicherer wegen der Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmerin keine Leistungspflicht. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 13.11.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

