Was passiert bei einer Arbeitslosigkeit?
Vertrag ruhen lassen oder von der Versicherungspflicht freistellen lassen
Im Normalfall tritt die so genannte Versicherungspflicht auch dann ein, wenn ein privat Krankenversicherter arbeitslos wird und Arbeitslosengeld I bzw. II erhält oder ein Unterhaltsgeld gezahlt bekommt.
Sollten Sie während Ihrer PKV-Laufzeit arbeitslos werden, bestehen folgende Möglichkeiten:
I: Sie kündigen den bestehenden Vertrag mit Ihrer PKV.
II: Sie Vereinbaren Ihren Versicherungsschutz für die Zeitspanne Ihrer Arbeitslosigkeit (max. jedoch drei Jahre) ruhen zu lassen. Allerdings unterscheiden sich hierbei die Vereinbarungsoptionen von Versicherer zu Versicherer. Sollten Sie nach drei Jahren immer auf Erwerbssuche sein, lässt sich gegen einen kleinen Beitrag die private Krankenversicherung in die Anwartschaftsversicherung umwandeln
III: Sie lassen sich von Ihrer Versicherungspflicht befreien. Allerdings sollten Sie hierfür innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes bereits in ihrer PKV versichert gewesen sein. Unser Hinweis: Werden Sie arbeitslos, so muss der Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten bei Ihrer Krankenkasse gestellt werden, nachdem die Versicherungspflicht begonnen hat. Kehren Sie von einer PKV in die GKV zurück, können Vorteile im Abschluss einer Anwartschaftsversicherung genutzt werden. In anderen Worten: Der private Krankenversicherungsvertrag wird auf Anwartschaft gestellt“. Diese Maßnahme erleichtert Ihnen die spätere Rückkehr in die PKV. Ihre bis dato angesammelten Alterungsrückstellungen bleiben erhalten.
Autor: insurance1 agency | 13.11.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Krankenversicherung, Private Krankenversicherung


