Falschangaben beim Vertragsabschluss - Beweislast liegt beim Kunden

Hat ein Versicherungsnehmer beim Abschluss seiner Berufsunfähigkeitsversicherung falsche Angaben bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen gemacht, so muss er - wenn er sich bei Eintritt der Berufsunfähigkeit und Leistungsverweigerung des Versicherers auf einen entsprechenden Beratungsfehler des Vermittlers beruft - nachweisen, dass die betroffene Assekuranz ihn auch bei korrekter Beantwortung in ihren Versicherungsschutz aufgenommen hätte.

So hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 17. Oktober 2007 entschieden (Az.: 13 U 111/06). Im verhandelten Fall hatte der Kläger im Jahr 1998 bei einer Versicherungsmakler GmbH eine Risikolebensversicherung inklusive einer Berufsunfähigkeitspolice abgeschlossen. Trotz eines offensichtlichen Drogenproblems hatte der Kläger bei der Bearbeitung der Gesundheitsfragen angegeben, keine Drogen zu konsumieren. Vier Jahre nach Vertragsabschluss wurde der Versicherungsnehmer schwer krank, von ärztlicher Seite aus wurde ein Behinderungsgrad von 70 % festgestellt. Der Versicherer wies den Leistungsantrag des Klägers im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung zurück und verweigerte jegliche Zahlungen aus dem Versicherungsvertrag - die Assekuranz hatte bei der Prüfung der Unterlagen festgestellt, dass der Versicherungsnehmer bereits seit 1991 regelmäßig Drogen konsumiert hatte. Der Kläger berief sich seinerseits auf eine mangelhafte Beratung beim Vertragsabschluss und behauptete, dass ihm der Vertrag vom Makler lediglich zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Neben einer Schadenersatzforderung von knapp 66.000,- EUR forderte der Kläger auch die Zahlung seiner Rente im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung von monatlich 1.022,58 EUR bis zum 1. Oktober 2029 ein. Als Rechtfertigung gab der Kläger an, dass eine detaillierte Beantwortung der Fragen während des Beratungsgespräches nicht stattgefunden habe. Zudem habe der Makler durchaus Kenntnis vom Drogenkonsum des Versicherungskunden gehabt. Der Versicherungsmakler widersprach den Ausführungen des Klägers, die Beantwortung der Gesundheitsfragen (u.a. Drogenkonsum) habe der Versicherungsnehmer in seiner Anwesenheit eigenständig vorgenommen. Trotz des Drogenkonsums habe der Kläger darauf bestanden, die Frage bezüglich eines eventuellen Betäubungsmittelkonsums auf jeden Fall zu verneinen. Die Aussage des Versicherungsmaklers wurde von einem Mitarbeiter der Maklervermittlung bestätigt.

Die Richter des Brandenburgischen OLG wiesen die Klage des Versicherungsnehmers auf Schadenersatz und Beitragszahlungen zurück, eine Revision schlossen sie ebenfalls aus. Der Kläger hätte beweisen müssen, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag auch bei der korrekten Beantwortung der Gesundheitsfragen abgeschlossen hätte. Dies habe der Versicherungsnehmer im Zuge der Beweisaufnahme nicht leisten können, so die Richter. Im Rahmen seiner Klage wegen der mangelhaften Beratung durch die Versicherungsmakler GmbH hätte der Kläger zudem nachweisen müssen, dass diese falsche Beratung auch tatsächlich so stattgefunden habe. Im Gegensatz zum Makler habe er hierfür eigene Zeugen nicht vorbringen können. Aus diesem Grund seien die Ansprüche des Klägers abzuweisen gewesen. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 21.11.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikovorsorge, Versicherungsrecht

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