BU-Versicherungsschutz greift auch bei Berufsunfähigkeit während der Ausbildung
Schließt ein Versicherungsnehmer, der sich in der Berufsausbildung befindet, eine
Berufsunfähigkeitsversicherung ab und kommt es während der Ausbildungszeit zum Versicherungsfall, so kann sich der Versicherer nicht darauf berufen, der Versicherungsnehmer könne ja einen anderen Beruf erlernen, sondern muss vielmehr die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zahlen.
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einem kürzlich bekannt gewordenen Verfahren entschieden (Beschluss vom 18. Juni 2007 - AZ: 4 W 0618/07). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Auszubildende zur Versicherungskauffrau wurde während ihrer Ausbildungszeit voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig, da sie unstreitig an einer Gehirnblutung sowie einem dadurch ausgelösten sogenannten "Paniksyndrom" litt. Da sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung beim später beklagten Versicherer abgeschlossen hatte, forderte sie diesen daraufhin zur Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. jährlich 4.800,- EUR auf. Der Versicherer verweigerte jedoch die Zahlung unter Hinweis darauf, sie könne doch eine andere Berufsausbildung mit leichter sitzender Tätigkeit, etwa eine kaufmännische Ausbildung im Innendienst, aufnehmen. Insofern sei sie nicht berufsunfähig im Sinne des § 3 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen des Versicherers.
Dieser Argumentation folgten die Richter des OLG Dresden jedoch nicht: Zielsetzung der Berufsunfähigkeitsversicherung sei der Schutz gegen Berufsunfähigkeit in einem konkreten Beruf. Dürfte sich der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall auf irgendeinen (anderen) Beruf verweisen lassen, würde der Schutz der Berufsunfähigkeitsversicherung nur für den Fall greifen, dass der Versicherte gar nicht mehr arbeiten kann. Das würde einem Erwerbsunfähigkeitsschutz gleichkommen, der grundsätzlich nicht Zielsetzung einer Berufsunfähigkeitsversicherung sei. Dabei spielt es nach Auffassung der Richter auch keine Rolle, dass sich im vorliegenden Fall die Versicherungsnehmerin noch in der Berufsausbildung befand: Ein Versicherungsnehmer müsse grundsätzlich darlegen und beweisen, dass er aus den von den Bedingungen genannten Gründen seinen bisherigen konkreten Beruf nicht mehr ausüben kann. Bei einer in der Berufsausbildung zur Versicherungskauffrau befindlichen Versicherten sei der "zuletzt ausgeübte Beruf" im Sinne der Bedingungen allerdings nicht ihr Status als Auszubildende, sondern die konkrete zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Für die Frage, ob ein Auszubildender voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen "Beruf" auszuüben, sei allein auf das zuletzt bestehende Ausbildungsverhältnis abzustellen, so die Richter.
Da die Versicherungsnehmerin die erforderlichen Nachweise nach Überzeugung des OLG Dresden beigebracht hatte, wurde der beklagte Versicherer zur Zahlung einer entsprechenden Berufsunfähigkeitsrente verurteilt. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 22.11.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikovorsorge, Versicherungsrecht

