Leistungen aus Invaliditätsversicherungen auch bei angeborenen Krankheiten

Klauseln in einer (Kinder-)Invaliditäts-Zusatzversicherung, die den Versicherungsschutz für Fälle von Invalidität ausschließen, die auf angeborenen Krankheiten beruhen, sind unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden (Urteil vom 26. September 2007 - Az.: IV ZR 252/06) und damit die Rechte der Versicherungsnehmer deutlich gestärkt.

Geklagt hatte der Vater eines im Januar 1996 geborenen Jungen, bei dem kurz nach dem zweiten Geburtstag ein ererbter Blutgerinnungsdefekt festgestellt worden war. Im Jahr 2003 war dann bei dem Kind vom Versorgungsamt eine Behinderung mit einem Grad von 80 % festgestellt worden. Da die Eltern im April 1998 für ihren Sohn eine Invaliditäts-Zusatzversicherung abgeschlossen hatten, nahmen sie in der Folge den später beklagten Versicherer auf Zahlung einer entsprechenden Invaliditätsrente in Anspruch. Der Versicherer verweigerte allerdings eine Zahlung, da die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen den Versicherungsschutz ausdrücklich ausschließen, wenn die Invalidität auf einer angeborenen Krankheit beruht.

Der BGH hat der Klage nunmehr im Revisionsverfahren stattgegeben und festgestellt, dass Klauseln, die eine Leistungspflicht für den Fall von "Invalidität, die ganz oder überwiegend eingetreten ist aufgrund angeborener oder solcher Krankheiten, die im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind," ausschließen, generell unwirksam sind. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, Kinderinvaliditätsversicherungen seien in aller Regel frühestens am ersten Geburtstag möglich und würden nur Kindern Schutz gewähren, die im Wesentlichen gesund und nicht bereits behindert sind. Wenn danach die Leistung zusätzlich noch für die Folgen aller angeborenen Krankheiten ausgeschlossen sein soll, werde der Sinn und der Zweck des Versicherungsvertrages verfehlt und Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, so die Richter. Außerdem bezeichneten Sie die beanstandete Klausel als undurchsichtig, da die Beurteilung dessen, was eine angeborene Krankheit ist, von Laien nur schwer vorzunehmen und bzgl. vieler Krankheiten selbst unter Medizinern umstritten sei.

Ein Leistungsausschluss für Invalidität infolge angeborener Erkrankungen ist daher grundsätzlich unwirksam. Ausnahme: In Fällen, in denen die Invalidität schon bei Abschluss des Versicherungsvertrags vorgelegen hat, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers. Im vorliegenden Fall hat der BGH die Klage im Revisionsverfahren an die Berufungsinstanz (Kammergericht Berlin) zurückverwiesen. Das KG Berlin muss also jetzt erneut entscheiden und entsprechend urteilen, ob und in welcher Höhe der Versicherer eine Invaliditätsrente zahlen muss. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 27.11.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Unfallversicherung, Versicherungsrecht

Wir vergleichen Versicherungen! www.insurance1.de