Vollkaskoversicherung: Beweislast für grobe Fahrlässigkeit trägt Versicherer
Wenn ein Autofahrer ohne erkennbaren Grund von der Fahrbahn abkommt, so muss der Kfz-Vollkaskoversicherer für den Schaden aufkommen, es sei den, er kann den Beweis führen, dass ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers zu dem Unfall geführt hat. Dies hat das Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden (Urteil vom 7. Februar 2007 - Az: 20 U 134/06). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Versicherungsnehmer war mit seinem Fahrzeug, welches bei dem später beklagten Versicherer vollkaksoversichert war, im November 2004 gegen 10:00 Uhr auf gerader Strecke nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Den dabei entstandenen Totalschaden am Fahrzeug machte er gegenüber dem Versicherer geltend und teilte diesem mit, er habe kurz vor dem Unfall durch einen Blick auf den Beifahrersitz kontrolliert, ob er "alles dabei habe", insbesondere, ob seine Geldbörse auf dem Beifahrersitz liege. Diese Unachtsamkeit habe dann zu dem Unfall geführt. Der Versicherer verweigerte daraufhin die Schadenregulierung mit dem Hinweis, der Versicherungsnehmer habe den Unfall durch grob fahrlässige Unaufmerksamkeit selbst verschuldet. Der Fall landete schließlich vor Gericht.
Die Darlegungs- und Beweislast für den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit liegt gemäß § 61 VVG zwar grundsätzlich beim Versicherer. Bislang wurde allerdings immer automatisch davon ausgegangen, dass der Autofahrer den Unfall aufgrund eines Fahrfehlers verschuldet hat, wenn auf gerader Fahrbahn von der Strasse bei regulären Strassen- und Witterungsverhältnissen abgekommen war. Hiervon ist das OLG Hamm nunmehr abgewichen.
Dem Fahrer sei seitens des Versicherers grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen gewesen. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt objektiv in besonders hohem Maß außer Acht lässt, also das nicht beachtet, was jedermann in seiner Lage ohne Weiteres einleuchtet, und wer sich darüber hinaus auch subjektiv vorwerfen lassen muss, dass der Verstoß schlechthin unentschuldbar ist. Zwar habe das Sachverständigen-Gutachten ergeben, dass der Kontrollblick auf den Beifahrersitz allein den Unfall nicht erkläre. Der Versicherer hätte jedoch den Beweis erbringen müssen, dass der Fahrzeugführer anderweitig grob fahrlässig gehandelt habe, etwa durch Suchen nach heruntergefallenen Gegenständen im Fußraum. Einen solchen, klassischerweise grob fahrlässigen Verstoß habe sie aber gerade nicht dargelegt.
Daher verurteilte das Gericht den Versicherer zur Erstattung des entstandenen Totalschadens.
[Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 06.12.2007 | 0 Kommentare | Rubrik: Autoversicherung, KFZ - Versicherung, Versicherungsrecht

